Mittwoch, 17. Dezember 2008

Gekürzte Entfernungspauschale ist verfassungswidrig



Gekürzte Entfernungspauschale ist verfassungswidrig

Direkt zum Urteil vom 9.12.2008

Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten bis
zum Jahr 2006 als Werbungskosten nach § 9 EStG oder als
Betriebsausgaben nach § 4 EStG bei den einkommensteuerpflichtigen
Einkünften abgezogen werden. Dies geschah grundsätzlich in Form einer
von tatsächlich entstandenen Kosten unabhängigen Pauschale je
Arbeitstag in Höhe von zuletzt 0,30 € pro Entfernungskilometer
(Entfernungspauschale, sog. Pendlerpauschale). Mit Wirkung ab 2007
bestimmte der Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG
(entsprechend auch in § 4 Abs. 5a EStG), dass die Aufwendungen für die
Wege zur regelmäßigen Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind (Satz 1),
dass aber "zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen" für Fahrten ab dem 21.
Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 € "wie Werbungskosten"
anzusetzen ist (Satz 2). Die grundsätzliche Einführung des sog.
Werkstorprinzips nach Satz 1 wurde im Gesetzgebungsverfahren mit dem
Ziel notwendiger Konsolidierung des übermäßig verschuldeten
Staatshaushalts (durch erwartete jährliche Mehreinnahmen von rund 2,53
Mrd €) begründet, die verbliebene Abzugsfähigkeit der erhöhten
Aufwendungen für längere Wegstrecken als ergänzende Härtefallregelung.

Auf die Vorlagen der Finanzgerichte Niedersachsens und des Saarlandes
sowie des Bundesfinanzhofs entschied der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts, dass diese Neuregelungen mangels
verfassungsrechtlich tragfähiger Begründung mit den Anforderungen des
allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG an eine
folgerichtige Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher
Belastungsentscheidungen nicht vereinbar und verfassungswidrig sind.
Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar
2007 die Verfassungswidrigkeit durch Umgestaltung der Rechtslage zu
beseitigen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist die Pauschale des § 9
Abs. 2 Satz 2 EStG - vorläufig - ohne die Beschränkung auf Entfernungen
erst ab dem 21. Kilometer anzuwenden.

1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Grundgesetzes verlangt vom
Einkommensteuergesetzgeber eine an der finanziellen
Leistungsfähigkeit ausgerichtete hinreichend folgerichtige
Ausgestaltung seiner Belastungsentscheidungen. Nach dem geltenden
Einkommensteuerrecht wird die finanzielle Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen grundsätzlich nach der Höhe seines jährlichen
Nettoeinkommens bemessen, d.h., nach der Höhe der Einnahmen
abzüglich beruflich bzw. betrieblich veranlasster Aufwendungen (sog.
objektives Nettoprinzip) sowie abzüglich weiterer, nicht beruflich,
sondern privat veranlasster Aufwendungen, insbesondere abzüglich der
Aufwendungen für das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und
seiner unterhaltsberechtigten Familienangerhörigen (sog. subjektives
Nettoprinzip). Entscheidend für die steuermindernde Abzugsfähigkeit
von Aufwendungen ist danach grundsätzlich deren jeweiliger
Veranlassungszusammenhang.

Die Einführung des sog. Werkstorprinzips, nach dem nicht die
berufliche oder private Veranlassung von Aufwendungen, sondern
allein die räumliche Entfernung einer kostenverursachenden Fahrt zum
Arbeitsplatz entscheidend für Abzugsfähigkeit oder
Nichtabzugsfähigkeit der Kosten ist, stellt eine singuläre Ausnahme
innerhalb des geltenden Einkommensteuerrechts dar. Sie ist am
Maßstab folgerichtiger Ausgestaltung einer Besteuerung nach dem
Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit zu beurteilen. Das
Erfordernis folgerichtiger Ausgestaltung der
einkommensteuerrechtlichen Belastungsentscheidungen verlangt, dass
Ausnahmen von den das einfache geltende Recht beherrschenden
Prinzipien hinreichend begründet sind. Als solche hinreichenden
Gründe sind nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts bisher außerfiskalische Förderungs- und
Lenkungsziele sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse
anerkannt, nicht jedoch der rein fiskalische Zweck staatlicher
Einnahmenerhöhung. Hieran hält der Zweite Senat vorliegend fest.

Der Neuregelung fehlt danach eine hinreichende sachliche Begründung
für die Abkehr vom Veranlassungsprinzip bei der Abgrenzung der
einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage (2.). Der Gesetzgeber
ist von den Anforderungen an einkommensteuerrechtliche
Folgerichtigkeit auch nicht mit Blick auf die Möglichkeiten eines
verfassungskonformen "Systemwechsels" oder einer neuen
"Zuordnungsentscheidung" befreit (3.).

2. Das im Gesetzgebungsverfahren fast ausschließlich angeführte Ziel
der Haushaltskonsolidierung kann trotz aller auch
verfassungsrechtlichen Dringlichkeit für sich genommen die
Neuregelung nicht rechtfertigen, denn es geht bei der Abgrenzung der
steuerlichen Bemessungsgrundlage um die gerechte Verteilung von
Steuerlasten. Hierfür kann die staatliche Einnahmenvermehrung jedoch
kein Richtmaß bieten, denn diesem Ziel dient jede, auch eine
willkürliche Mehrbelastung.

Förderungs- und Lenkungsziele sind nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nur dann als Rechtfertigungsgrund für eine
Steuerbelastung geeignet, wenn sie von erkennbaren Entscheidungen
des Gesetzgebers getragen sind. Zwar wird eine Abschaffung der
"Pendlerpauschale" von namhaften Vertretern der Wirtschafts- und
Finanzwissenschaften im Interesse steuerlicher Anreize zu
gesamtwirtschaftlich effizientem Verhalten der Steuerpflichtigen
gefordert; der Gesetzgeber hat sich jedoch solche Ziele ausweislich
der Materialien zum Gesetzgebungsverfahren zu keinem Zeitpunkt zu
eigen gemacht, so dass schon aus diesem Grund eine derartige
Rechtfertigung ausscheidet.

Auch Typisierungs- und Vereinfachungszwecke liefern keine tragfähige
Begründung. Zwar ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass
der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass es sich bei den
Fahrtkosten um - privat und beruflich - "gemischt" veranlasste
Aufwendungen handelt, für deren angemessene
einkommensteuerrechtliche Bewertung und Einordnung erhebliche
Typisierungs- und Vereinfachungsspielräume eröffnet sind. Es handelt
sich bei der Neuregelung jedoch nicht um eine typisierende Bewertung
und Erfassung des unterschiedlichen Gewichts der privaten und
beruflichen Anteile an der Kostenveranlassung, sondern um eine
ausschließlich quantitativ am Ergebnis eines erhöhten
Steueraufkommens orientierte Tatbestandsabgrenzung. Die zusätzliche
Belastung durch Wegekosten für Entfernungen bis zu 20 km kann
mangels einer korrespondierenden Abstimmung der Höhe des allgemeinen
Arbeitnehmer-Pauschbetrags auch nicht unter Hinweis auf diesen
allgemeinen Pauschbetrag "hinwegtypisiert" werden.

3. Schließlich fehlt es auch an einem den Gesetzgeber "befreienden"
grundlegenden Systemwechsel oder einer neuen Zuordnungsentscheidung.
Die dem Steuergesetzgeber zustehende Gestaltungsfreiheit umfasst
zwar von Verfassungs wegen auch die Befugnis, neue Regeln ohne
Bindung durch Grundsätze der Folgerichtigkeit an frühere
Grundentscheidungen einzuführen. Einen zulässigen Systemwechsel kann
es jedoch ohne ein Mindestmaß an neuer Systemorientierung nicht
geben. Anderenfalls ließe sich jedwede Ausnahmeregelung als (Anfang
einer) Neukonzeption deklarieren. Die neuen Bestimmungen zur
räumlichen Abgrenzung abzugsfähiger Wegekosten lassen eine
Orientierung an einer - etwa nach und nach zu verwirklichenden -
neuen Grundkonzeption nicht erkennen. Der generelle Ausschluss der
Wegeaufwendungen aus dem Tatbestand der Werbungskosten und die
gleichzeitige Anordnung, die Kosten für Wege ab 21 km "wie"
Werbungskosten zu behandeln und für diese eine aufwandsunabhängige
Entfernungspauschale anzusetzen, ist durch eine widersprüchliche
Verbindung und Verschränkung unterschiedlicher Regelungsgehalte und
Regelungsziele gekennzeichnet und beruht nicht auf einer
übergreifenden Konzeption: Insbesondere lässt sich die praktische
Aufrechterhaltung der vorangehenden Rechtslage für Wege ab 21 km
mangels plausibler Härtekriterien als Härtefallregelung nicht
rechtfertigen, und die aufwandsunabhängige Pauschale wirkt, wie die
frühere unbeschränkte Entfernungspauschale, in den Fällen fehlenden
oder geringeren Aufwands wegen kostenfreier oder -günstiger
Transportmöglichkeiten als Subvention zur Förderung verkehrs- und
umweltpolitischer Ziele. Diesen Zielen aber widerspricht der Einsatz
der Pauschale als Härteregelung, denn so werden gerade Wahl und
Aufrechterhaltung längerer Wegstrecken und damit die Entscheidung
für verkehrs- und umweltpolitisch weniger erwünschtes Verhalten
belohnt, während die Entscheidung für nahes Wohnen am "Werkstor"
zielwidrig benachteiligt wird.

(Quelle: BVerfG-Pressemitteilung vom 9. Dezember 2008)

Dienstag, 16. Dezember 2008

Presseschau: Unglaublicher Patientenfall

Vor einigen Monaten zog sich ein Mann aus der Pfalz einen Kreuzbandriss am Knie zu und wurde in Kaiserslautern operiert. Einige Monate nach der Operation entfernte seine Freundin einen 15 Zentimeter langen Draht aus dessen Rücken. Diese Art Draht dient als Hilfsmittel bei Knochenoperationen.
Der Patient verklagte daraufhin den verantwortlichen Operateur. Die Klage wurde jedoch abgewiesen, weil sich das Gericht nicht vorstellen konnte, wie so ein Draht durch den Körper wandern soll. Die zweite Instanz, das Pfälzische Oberlandesgericht, zweifelte ebenso, gab dem Kläger jedoch Recht.
Das Oberlandesgericht sprach dem Geschädigten 4.000 Euro Schmerzensgeld zu, weil vermutet wird, dass der Draht auf dem OP-Tisch liegen gelassen wurde und so in den Rücken des Patienten eindringen konnte.
Quelle: shortnews

Freitag, 12. Dezember 2008

Lehman Brothers Zertifikateschaden

Die Bankkunden wussten in der Regel nichts von Zertifikaten und deren Risiken. Das haben die Auswertungen der Verbraucherzentralen Düsseldorf und Hamburg ergeben.Kaum ein Bankkunde kam von alleine auf die Idee, sein sicheres Festgeldkonto aufzulösen und dafür hochriskante Lehman - Zertifikate zu kaufen.

Trotzdem gibt es jetzt ca. 40 000 geschädigte Kleinanleger !

Wie sind die Banken, insbesondere die Citi Bank, dabei bundesweit vorgegangen ?
Wie und zu welchen Terminen sind die Depotkunden in die Filialen gelockt worden?
Wie ist dann dort das Verkaufsgespräch geführt worden ?
Wie war das Vertriebssystem ?

Diese Fragen wollen wir klären.


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Die Infomappe enthält auch Informationen über die Aktion "Analyse des Vertriebssystems", dazu einen Fragebogen, den betroffene Bankenkunden ausfüllen und einsenden können.

Den ausgefüllten Fragebogen faxen sie bitte zur Auswertung an die Nummer 0211 - 88284355

Donnerstag, 11. Dezember 2008

Lehman – Brothers – Citi Bank, Dresdner Bank und andere.


Lehman – Brothers – Citi Bank, Dresdner Bank und andere.
Die Macht der Banken ist sicher nicht zu unterschätzen. Banken haben nicht nur Top Juristen unter Vertrag, sondern setzen notfalls auch Presseprofis zur Meinungsbildung ein.
Zwischen 700 Millionen Euro und 1 Milliarde Euro schwanken zur Zeit die Angaben in den Medien. Diese Summen soll die Lehman Brothers Bank aus Deutschland herausgeholt haben. Ob das Vorgehen der Bankenberater dabei legal oder gemäss den Vorschriften 263 STGB (Betrug) und 264a STGB ( Prospekthaftung) strafrechtlich relevant war werden vielleicht irgendwann einmal deutsche Strafgerichte entscheiden müssen.
In einer beispiellosen bundesweiten Pressekampagne wird seit Samstag, den 29.11.2008, versucht, mit gezielten Falschinformationen die tausende geschädigter Lehman-Opfer erneut in die Irre zu führen. Propagiert wird dabei, das die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 28.11.2008, die die Grundlage für diese Kampagne bildet, die erste sei und grundsätzlich Schadenersatz versagt werde. Zuvor ergangene Urteile, die Sparern bei gescheiterten Anlagen in Zertifikaten vollumfänglich Schadenersatz zusprechen, werden dabei einfach verschwiegen.

Wir erinnern uns: Lehman-Brothers, die ehemals viertgrößte Investmentbank der Welt, brach am 15.09.2009 mit einem großen Krach spektakulär zusammen. Inzwischen scheint sich abzuzeichnen, dass es sich bei Lehman – jedenfalls was die Begebung der Zertifikate anging – um ein groß angelegtes Schneeballsystem gehandelt haben dürfte. Wer unerfahrenen Sparern hochriskante und völlig intransparente als Schuldverschreibungen ausgestalteten Zertifikate verkaufte bzw. ins Depot legte, muss sich berechtigt fragen lassen, ob ein solches Verhalten auch strafrechtlich zu werten ist. Selbstredend ist die Inanspruchnahme auf Schadenersatz bei denen, die den Sparern solche Papiere als sichere Geldanlage angedreht haben.

Es wird nun versucht, durch eine wohl gezielte Pressekampagne (Rundfunk, Printmedien, Internet) den Eindruck zu verbreiten, es wäre der erste Lehman-Prozess und die Gerichte würden den Anlegern den Schadenersatz nicht zubilligen, weil das Landgericht Frankfurt am 28.11.2008 zum Aktenzeichen 2-19 O 62/08 („… im bundesweit ersten Prozess um Geldanlagen in Zertifikate der insolventen US-Bank Lehman Brothers…“) so entschieden habe. Die anderen, zuvor ergangenen Entscheidungen der Gerichte in Hamburg und Leipzig, die geschädigten Zertifikate-Anlegern sehr wohl umfassend Schadenersatz zubilligten, werden dabei mit keinem Wort erwähnt.

Das Landgericht Hamburg hat mit Anerkenntnisurteil vom 30.06.2008 zum Aktenzeichen 319 O 125/08 (Lehman Brothers Treasury Co B.V., Global Champion Zertifikat auf den Global Champion Aktienkorb, emittiert im Februar 2007 mit einer Laufzeit bis Mai 2010, ISIN DE000A0MJHE1) die dortige Bank zu einem Schadenersatz in Höhe von Euro 21.179,13 verurteilt. Ebenso entschied das Amtsgericht Leipzig mit Urteil vom 10.11.2008, Aktenzeichen 115 C 3759/08, zum „Premium Express Defensiv VIII Zertifikat“ und billigte der Anlegerin vollen Schadenersatz zu.

Die Falschdarstellungen dürften wohl kaum Zufall sein. Dahinter, so kann man vermuten, steckt die Überlegung, auf diese Art und Weise geschädigten Anlegern deutlich zu machen, ein rechtliches Vorgehen habe keine Aussicht auf Erfolg, um sie so von der berechtigten Wahrnehmung ihrer Rechte abzubringen.

Denkbar ist durchaus, dass interessierte Kreise diese Falschinformation gezielt streuen, um zu versuchen, entweder von früheren, möglicherweise sogar strafrechtlich relevanten, Handlungen abzulenken oder um das eigene Versagen zu vertuschen.

Im Strafgesetzbuch gibt es den § 264a STGB. Er lautet:
(1) Wer im Zusammenhang mit
1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Im Strafgesetzbuch gibt es den § 263 STGB. Er lautet:
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Im BGB gibt es den § 123 I BGB. Er lautet:
Arglistige Täuschung Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 I BGB liegt vor, wenn jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum hervorruft, um ihn zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen.

Die Täuschung kann durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, aber auch durch einfaches Verschweigen einer Tatsache hervorgerufen werden.

Das arglistige Handeln erfordert zumindest Vorsatz, eine gezielte Absicht ist nicht erforderlich. Der arglistig Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten.

Neben der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung regelt der § 123 BGB auch die Anfechtung aufgrund einer widerrechtlichen Drohung.
Können diese §§ auf die Handlungen der Banken bzw. Ihrer Berater angewendet werden ?
Haften die Banken zivilrechtlich, die den Anlegern diese Zertifikate von Lehman verkauft haben? Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 6.3.2008, Az. III ZR 298/05 muss eine Anlage, die zwar als sicher angepriesen wird, jedoch aufgrund der tatsächlichen Ausgestaltung nicht wirklich sicher ist, auch diese Unsicherheitsfaktoren hinreichend deutlich ausweisen. Ein Anlageberater, der solche Anlagen vermittelt und Kunden diesbezüglich berät, muss auf Ausfallrisiken und Absicherungskonzepte detailliert hinweisen.

Übertragen auf Lehman-Zertifikate bedeutet dies: Die Bewerbung eines ALPHA Express Zertifikates im Prospekt im Fettdruck mit „Creme de la Creme“ ohne gleichwertige Darstellung des Konzeptes des Zertifikates und des Totalverlustrisikos ist unzureichend und dürfte nach dem BGH-Urteil eine Haftung auslösen.

Wer im Prospekt beim Bonus Express Zertifikat auf Öl nicht angibt, wie der Wert berechnet wird und wann genau der Totalverlust eintritt, dürfte nach dem BGH-Urteil ebenfalls haften.

Gleiches gilt, wer ein Bonus Express Defensiv Zertifikat mit Totalverlustrisiko verkauft, da sich dies („defensiv“ und „Totalverlustrisiko“) widerspricht.

Noch krasser wird dies beim Öl-TwinWin-Zertifikat 01/2008. Wer dabei überhaupt nicht angibt, wann es einen Verlust geben kann und nur schreibt „kann bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen, falls der zugrunde liegende Ölpreis am abschließenden Bewertungstag einen Stand von 0 erreicht“, ohne jedoch den zugrunde liegenden Ölpreis überhaupt anzugeben, haftet nach dem obigen BGH-Urteil wohl wegen mangelnder Risikoaufklärung und damit aus Beratungsverschulden.

Im übrigen lässt sich bei einer Vielzahl von Flyern und Prospekten zu Lehman-Zertifikaten feststellen, das die neuen Vorschriften der MiFID und der WpDVerOV im Hinblick auf die redliche und verständliche Darstellung erheblich verletzt wurden, in dem z. B. keine gleichberechtigte Darstellung von Chancen und Risiken erfolgte, kick-backs nicht ausgewiesen wurden, Chancen grob verzerrend dargestellt und Risiken stark verharmlost wurden.
Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB
Soweit in solchen Unterlagen auch die Citibank/Citigroup „Informationen“ abgedruckt hat, wird wohl auch diese dürftige und nicht MiFID-konforme Darstellung nach dem obigen BGH-Urteil zu einer möglichen Haftung der Citibank wegen falscher Prospektangaben führen können.

Wenn man diesen Gedanken einmal fortführt und bedenkt, das falsche Angaben in Prospekten und Werbe- oder Infomaterial auch als Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB strafbar sind, kann man auf sehr dramatische Konsequenzen kommen!
Wenn dann noch der Verkäufer bzw. Bankberater seinen Kunden durch einen Telefonanruf in die Bankenfiliale gelockt hat, wenn er durch individuelle Aussagen oder Zusagen wie „das ist eine ganz sichere Anlage“ „ So sicher wie Festgeld, nur deutlich besser verzinst“ „Lehman ist die Bank von Amerika“ getäuscht hat so stellt sich wirklich die Frage, ob hier nicht die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden sollte.
Unser Verein bietet zur Erfassung der einzelnen Sachverhalte einen Fragebogen an, in dem die Verkaufsmethoden der Bankberater abgefragt werden. Auf diese Art dokumentiert der Verein die Vorgehensweisen der Bankberater. Nur durch eine derartige Dokumentation kann hier das Verkaufssystem der Banken aufgedeckt werden.
Der Fragebogen kann kostenlos angefordert werden beim Schutzverein für Bankenopfer e.V. Krückenweg 114 44225 Dortmund.
Fügen Sie Ihrer Anfrage bitte einen frankierten (90 cent) an Sie selbst adressierten Rückumschlag ( Format A 4 ) bei. Per e – Mail bestellen Sie den Fragebogen bitte unter zertifikateschaden@gmx.de
Die Auswertung der Fragebögen erfolgt durch einen Juristen.


Verbraucherschutzportal
U.Scheel
Krückenweg 114
44225 Dortmund
Tel: 0231 - 22630504
E-Mail: zertifikateschaden@gmx.de

Samstag, 6. Dezember 2008

Tv Portal ist online

Anzeige: Unter Firmenbewertung.eu

können sich Firmen mit Videos eintragen.
Für den Zuschauer ist das Portal kostenfrei.
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Colibri, Cobold und Lehman Zertifikate

Presseschau:
Nicht nur die CitiBank und die Dresdner Bank haben Lehman Zertifikate angeboten, auch andere Banken sind in den Vertrieb eingestiegen.

DZ Bank und Commerzbank haben dabei so genannte Credit Linked Notes vertrieben, die mit Lehman verknüpft sind.
Dazu fanden wir den folgenden Presseartikel:

Zitat:

Anleihen von Lehman vor dem Aus

Auch Kleinanleger sind vor der Lehman-Pleite betroffen: DZ Bank und Commerzbank haben so genannte Credit Linked Notes vertrieben, die mit Lehman verknüpft sind. Die Papiere sind nun auf 10 bis 30 Prozent des Rückzahlungswertes eingebrochen.
Die Pleite von Lehman beschert auch deutschen Kleinanlegern Verluste. Foto: APLupe

Die Pleite von Lehman beschert auch deutschen Kleinanlegern Verluste. Foto: AP

FRANKFURT. Von der Insolvenz der Lehman Brothers Holding sind auch Privatanleger bei in Deutschland bislang beliebten Spezialanleihen betroffen. Dabei handelt es sich um "Credit Linked Notes", bei denen Zins- und Tilgungszahlungen von mehreren Schuldnern abhängen. Die strukturierten Papiere bieten höhere Zinsen als Anleihen der Einzel-Emittenten. Die Zinsen werden aber nicht gezahlt, wenn eines der Referenzunternehmen ausfällt. Außerdem bekommen Anleger bei einem solchen "Kreditereignis" am Ende der Laufzeit nur einen Bruchteil ihres eingesetzten Kapitals zurück.

Die DZ Bank hat diese Papiere unter dem Namen "Cobold" vertrieben. Bei sechs der strukturierten Bonds im Nominalvolumen über insgesamt 310 Mill. Euro war Lehman einer der Referenzschuldner. Die Commerzbank vertreibt ähnliche Strukturen unter dem Namen "Colibri" - hier ist ein Papier im Nennwert von zehn Mill. Euro mit dem Namen Lehman verknüpft. Mit Mindeststückelungen von nur 1 000 Euro richteten sich die Papiere an Kleinanleger.

Die Kurse der Credit Linked Notes, sind - wie auch herkömmliche Lehman-Anleihen - auf zehn bis 30 Prozent des Rückzahlungswertes von 100 Prozent eingebrochen. Wieviel Geld Anleger zurückbekommen, steht noch nicht fest. Bei den betroffen "Cobold"-Anleihen bekommen Anleger entweder Lehman-Anleihen oder einen Barausgleich. Bei der Commerzbank gibt es Bargeld. Die Höhe berechnet sich aus dem Kurs des Lehman-Bonds, den die Commerzbank als Referenz auswählt.

Quelle: Handelsblatt
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Urteilsservice: Bank haftet für fehlerhafte Anlageberatung

Weitere Urteile:

Vermittler einer Geldanlage muss haften LG Zwickau

Bundesgerichtshof zwingt Banken zur Offenlegung von anfallenden Vertriebsprovisionen für Anlageprodukte

Vor Argentinien-Anleihen hätte die Bank warnen müssen OLG Bamberg
Die Richter bejahten nämlich einen Verstoß der beklagten Sparkasse gegen § 31 des Wertpapierhandelsgesetz (Aufklärungs- und Beratungspflichten). Der Bankangestellte habe der Klägerin gegen ihre ausdrückliche Erklärung äußerst spekulative Wertpapiere vermittelt. Er habe außerdem auf mehrere in Bankenkreisen bekannte Fakten nicht hingewiesen: Die schon als notorisch zu bezeichnenden Zahlungsprobleme der Argentinischen Republik; die Abhängigkeit des Landes von der Unterstützung durch den Internationalen Währungsfonds; die Einstufung als nicht "sichere Anlage" durch einschlägige Ratingagenturen. Über diese Aufklärungspflichten habe sich der Mitarbeiter bewusst hinweggesetzt. Die Sparkasse müsse ihrer (wohl gewesenen) Kundin den erlittenen Verlust daher ersetzen.

Urteil des Landgerichts Coburg vom 19.7.2005, Az: 23 O 169/05


Risikohinweise bei der Anlageberatung müssen auch mündlich erfolgen OLG Karlsruhe

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Finanz- und Wirtschaftsberatungs- und Vermittlungs AG, Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Zusammenhang mit dem Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds. Das Landgericht Mannheim hat der Klage stattgegeben, da ein Mitarbeiter der Beklagten seine Pflicht zur sachgerechten Beratung des Klägers schuldhaft verletzt habe, und hat die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz verurteilt.
Oberlandesgericht Karlsruhe; Urteil vom 28.06.2006
[Aktenzeichen: 7 U 225/05]

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Kanzleien, die auch in unsere Anwaltsliste aufgenommen werden möchten werden um Kontaktaufnahme unter E-Mail Rechtsanwalt-tv@gmx.de oder unter Telefon 0231 - 22630504 gebeten.

Hennig Kröger
Verbraucherrecht
Redaktion Verbraucherschutzportal - TV
44225 Dortmund
Krückenweg 114
Telefon: 0231 - 22630504
E-Mail: Rechtsanwalt-Tv@gmx.de

Dienstag, 2. Dezember 2008

Citi Bank Opfer gewinnen vor Gericht (AG Leipzig)




Presseschau:
Nach der Veröffentlichung des ersten Urteils des LG Frankfurt vom 28.11.2008 hat nun das Amtsgericht Leipzig ebenfalls in einem ersten Verfahren eine Entscheidung getroffen. Danach muss die Citibank zurückzahlen bzw. den Schaden ersetzen.

Der Focus schreibt dazu:
Zitat:

Die Citibank Leipzig muss Anlegern, die in ein Zertifikat investiert haben, den gesamten Schaden samt Zinsen und Anwaltsgebühren ersetzen.

Schlechte Beratung rächt sich doch
Etappensieg für Lehman-Opfer: Im Gespräch mit ihrem Bankberater hatte ein Elternpaar, das Geld für seinen Nachwuchs anlegen wollte erklärt, sicherheitsorientiert und sehr konservativ zu sein und deshalb nur eine sichere Anlageform zu wünschen. Die Bank verkaufte dem Paar dennoch Lehman-Zertifikate. Kurz nach dem Kauf platzte die werblich herausgestellte Kapitalgarantie, der Wert sank massiv.

Die Anleger zogen vor Gericht – und bekamen nun Recht: Das Amtsgericht Leipzig stellte einen Beratungsfehler fest, da das Geld für einen bestimmten Zweck sicher angelegt werden sollte, die Citibank-Mitarbeiterin mit dem „Premium Express Defensiv VIII Zertifikat“ von Lehman-Brothers aber ein riskantes Finanzprodukt empfohlen hatte.

Die Angabe der Bankmitarbeiterin vor Gericht – die Eltern des Kindes hätten sich aus steuerlichen Erwägungen für eine hoch verzinsliche und damit riskantere Geldanlage entschieden hätten, als ihr ursprüngliches Anlegerprofil vorgab – wischte der Richter als nicht schlüssig vom Tisch: Die Bankangestellte hatte sich erst gar nicht genügend nach der steuerlichen Situation erkundigt.

Auch der Wunsch nach einem möglichst hohen Zinssatz ist nach Ansicht des Richters weder verwerflich, noch ein Indiz für das Vorliegen eines risikobewussten Anlegers. Wird die Anlage als sicher dem Anleger vorgestellt, so kann er dem Berater prinzipiell vertrauen. Dieses Vertrauen in den Berater wird grundsätzlich durch das Gesetz geschützt.


Vorbildcharakter für ähnliche Fälle

„Mit diesem Urteil wurde ein erster Meilenstein in der Auseinandersetzung mit Lehman-Zertifikaten gesetzt“, so Rechtsanwalt Hartmut Göddecke, der zahlreiche Lehman-Geschädigte vertritt. Sicherheitsorientierte Anleger können seiner Meinung nach jetzt aufatmen.

„Es kommt auf die wirklichen Wünsche der Anleger an und nicht nur auf Wertpapiererhebungsbögen, die die Bankberater – wie sich inzwischen herausstellt, vielfach falsch – ausgefüllt haben“, sagt der Anlegeranwalt aus Siegburg. Dass die Vorstellungen der Anleger möglicherweise in vielen Fällen nicht korrekt bei der Bank notiert worden sind, könne für die Bank jetzt zum ernsten Problem werden.

Amtsgericht Leipzig (AG Leipzig) Urteil vom 10. November 2008, Az 115 C 3759/08

Weitere Infos finden Sie auch unter www.lehman-zertifikat.de

Samstag, 29. November 2008

Lehman Opfer unterliegen vor Gericht


Sehen Sie dazu einen Filmbeitrag.

Das Frankfurter Landgericht hat die erste Klage von Lehman-Geschädigten abgewiesen. Das Kläger-Ehepaar hatte sich beim Kauf von Zertifikaten der US-Bank nicht ausreichend beraten gefühlt.

Negative Medienberichte über Bankenschutzvereine und Interessengemeinschaften




Nach der Pleite der Investmentbank Lehman Brothers versuchen viele clevere Anwälte, enttäuschte Anleger zu Mandanten zu machen. Bundesweit werden dazu Informationsveranstaltungen angeboten: Sowohl von den Verbraucherzentralen wie auch von Vereinen oder auch einzelnen Kanzleien.
Beispiel:
Informationsveranstaltung des Deutschen Verbraucherschutzrings in Berlin: Der Verein informiert Anleger, die infolge der Pleite der Lehman-Bank Geld verloren haben

Zitat:
Der Mann vorn am Mikrofon erinnert ein wenig an einen Autoverkäufer: Mitte vierzig, mit Jeans, Hemd und einem hellbraunen Blouson in Wildlederoptik. Er heißt Herr Beyer. Die Vorstellung, die er gibt, ist ziemlich überzeugend.

Der Tagungssaal Dublin ist überheizt und überfüllt, für rund 300 Menschen ist der Raum nicht gedacht. Viele haben das Rentenalter erreicht, dazwischen ein paar junge Familien. Es sind Leute aus dem ganzen Land. Zorn und Verzweiflung haben sie ins Berliner Hotel Maritim geführt, nun sitzen sie dicht gedrängt beisammen und hoffen auf Beyer. So sehr, wie Menschen nur hoffen können, die ihr Vermögen in Zertifikaten der amerikanischen Pleitebank Lehman Brothers angelegt und verloren haben.

Beyer spricht ihnen aus der Seele. Dass dieses Geld möglicherweise zurückgeholt werden könne. Dass die Dresdner Bank, Citibank und Co. oft ganz bewusst jene riskanten Zertifikate als vermeintlich sichere Anlage verhökert hätten. »Wie beim Polizeiverhör in Russland« seien etliche Beratungsgespräche abgelaufen, ruft er ins Mikrofon und warnt sein Publikum vor den Banken: »Die versuchen, Sie hinters Licht zu führen!« Applaus brandet auf, Beyer hat den Saal für sich eingenommen. Die meisten werden gleich die ausgeteilten Fragebögen ausfüllen, ihre Namen und Adressen angeben. Endlich sagt mal jemand, was Sache ist. Einer, der ihre Sprache spricht: Philipp Wolfgang Beyer, Präsident des Deutschen Verbraucherschutzrings e. V., kurz DVS. Einer Organisation, deren »oberstes Ziel« es nach eigenem Bekunden ist, »einen privaten Verbraucherschutz in Deutschland weiter fest zu verankern, um so die Interessen der Verbraucher konsequent gegen wirtschaftlich Stärkere durchzusetzen«. Deswegen hat der DVS nach Berlin geladen.

Ein edleres mission statement hätte nicht einmal Robin Hood formulieren können.

Trotzdem spricht einiges dafür, dass es sich bei dem Verein um das Lockangebot einiger besonders geschäftstüchtiger Anwälte handelt, um neue Mandanten zu akquirieren.

Ob die Lehman-Pleite oder das Ende der isländischen Kaupthing Bank – seit die globale Finanzkrise die Konten und Depots privater Anleger erreicht hat, melden sich zahlreiche Verbände, Interessengemeinschaften und Verbrauchervereine in Sachen Anlegerschutz zu Wort. Banken hätten ihre Kunden schlecht beraten und ihnen wichtige Informationen vorenthalten. Hinter etlichen dieser Organisationen stehen Rechtsanwälte – die es bisweilen selbst nicht immer so genau nehmen mit der Transparenz. »Der Leidensdruck vieler Anleger ist zurzeit ungewöhnlich hoch«, sagt Volker Pietsch, der lange bei der Verbraucherzentrale Berlin und später bei der Bankenaufsicht war. Nun steht er dem Deutschen Institut für Anlegerschutz vor, das wissenschaftlich und politisch arbeitet. »Die Anleger müssen höllisch aufpassen«, sagt er, »dass sie nicht an Leute geraten, die ihnen zu viel versprechen und sich letzten Endes nur eine goldene Nase verdienen wollen.«

»Sie fühlen sich durch Behörden oder Unternehmen ungerecht behandelt?«

Angeblich haben Zehntausende Kleinsparer allein hierzulande ihr Geld mit Lehman-Zertifikaten verloren. Manche haben naiv ihren Bankberatern vertraut, manche wussten genau, worin sie investieren. Mit der Insolvenz von Lehman Brothers geschah am 15. September, was im Kleingedruckten üblicherweise als »Emittentenrisiko« bezeichnet wird: dass sie ihr Geld nicht wiedersehen, wenn Lehman zusammenbricht.

Das wollen sie nicht akzeptieren. Schließlich genoss die 160 Jahre alte Lehman-Bank lange ein außerordentlich gutes Renommee.

So wütend waren Anleger zuletzt, nachdem sie am Neuen Markt viel Geld verloren hatten und ihnen dämmerte, dass man auch mit der vermeintlich sicheren Volksaktie der Telekom kapitale Verluste erleiden kann. Viele suchten die Schuld an der Pleite daraufhin bei anderen. Die Justiz sollte zurückbringen, was ihnen Börse und Banken genommen hatten. Noch heute prozessieren Tausende – obwohl das ziemlich teuer werden kann. Wer eine Klage auf 50.000 Euro in allen Instanzen verliert, kann dafür mehr als 25.000 Euro bezahlen. Nur eine Berufsgruppe zählt absehbar zu den Gewinnern: Anwälte.

Was den Ökonomen ihr Skaleneffekt, ist den Juristen ihre Interessengemeinschaft; je mehr ähnliche Fälle, desto kleiner der jeweilige Aufwand pro Mandant. Zwar heißt das nicht, dass die Anwälte per se schlechte Arbeit machen. Auch nicht, dass sie keine guten Verbraucherschützer sein können oder dass es zwecklos ist, sich überhaupt zusammenzuschließen. Aber wie glaubwürdig ist jemand, der Bankberatern vorwirft, ihre Kunden unvollständig aufzuklären, selbst aber wichtige Informationen verschweigt?

Der DVS gibt offen an, mit »Vertrauensanwälten« aus Bremen und Jena zusammenzuarbeiten und Interessenten auch an sie zu vermitteln. Zu diesen Anwälten gehört Sascha Giller, Anfang dreißig, und auch er spricht in Berlin zu den Lehman-Geschädigten, standesgemäß im Anzug, mit Hemd und Krawatte. Giller arbeitet für die Kanzlei PWB Rechtsanwälte in Jena. Gründer und Chef dieser Kanzlei ist Philipp Wolfgang Beyer – ebenjener Herr Beyer, der hier als Präsident des Verbraucherschutzrings auftritt.

Über diese Beziehung zu Giller verliert er allerdings kein Wort, nicht einmal als er während der Veranstaltung nach seiner Rolle gefragt wird. Ahnungslosen und extrem verunsicherten Zuschauern stellt ein Verbraucherschützer hier einen vertrauenswürdigen Anwalt vor – und verschweigt dabei, dass es sein Angestellter ist. Auch sonst stehen sich Kanzlei und Verbraucherschutzring recht nah: Die ausliegenden Fragebögen sind adressiert an die DVS-Geschäftsstelle in Jena, Löbdergraben 11. Beyers Kanzlei residiert im Löbdergraben 11a.

Beyer sagt Tage später, die Situation auf der Veranstaltung sei für ihn sehr aufregend gewesen – da könne er sich nicht mehr erinnern, was er gesagt oder nicht gesagt habe. Auf den Internetseiten des DVS seien sämtliche Informationen zu finden, »im Übrigen sind da ja kluge Leute gekommen, die meinen Namen bei Google eingeben können«. Man sieht schon: Nicht nur bei Banken, auch bei Bankenkritikern lohnt es sich, das Kleingedruckte genau zu lesen.

Im Internet lässt sich auch herausfinden, welchen Organisationen Beyer sonst noch verbunden ist. Er ist Vorstand des Deutschen Insolvenzschutzrings, des »richtigen Ansprechpartners rund um das Thema Insolvenz und Sanierung«, der ebenfalls mit »Vertrauensanwälten« zusammenarbeitet. Er ist Vorstand des Deutschen Schutzverbands gegen Diskriminierung, Jena (»Sie fühlen sich durch Behörden oder Unternehmen ungerecht behandelt?«). Und er arbeitet mit der Stiftung Deutscher Anlegerschutz in Erfurt zusammen, die »Kapitalanleger bei drohendem finanziellen Anlageverlust« berät und bei Bedarf gern »einen spezialisierten Rechtsanwalt« vermittelt. Wer damit wohl gemeint ist? Träger der Stiftung ist jedenfalls der DVS, vertreten durch Beyer. Als Kurator fungiert der Pressesprecher von Beyers Kanzlei; er rühmt sich seiner Fähigkeiten in »kreativer Kommunikation«

Kreativ ist die Methode zweifellos, wenn auch keineswegs neu. Pharmaunternehmen sind seit Langem dafür bekannt, Patientengruppen zu gründen, um möglichst unverdächtig ihre Medikamente anpreisen zu können. Illegal ist das nicht, aber auch nicht besonders transparent. Beyer sieht in seiner Großveranstaltung indes nichts Verwerfliches. Ziel von DVS und Stiftung sei es, geschädigten Anlegern eine erste Beratung anzubieten, die im Vergleich zum herkömmlichen Anwaltstermin deutlich preiswerter sei. Darüber hinaus ergäben sich gelegentlich zwar auch Mandate. Allerdings könnten Anleger von der kollektiven Betreuung sogar profitieren und sich beispielsweise Kosten für Gutachter teilen.

Frau Piepereit ahnt nichts von alledem. Sie sitzt in der letzten Reihe im Salon Dublin und lauscht den Anwälten. Die Frau ist in den Vierzigern, Kundin der Citibank, sie führt ein kleines Geschäft für Farb- und Stilberatung. Im schwarzen Haar leuchtet eine rote Strähne, sie trägt Pullover und lila Leggins. Auf ihrem Schoß liegt eine Werbebroschüre: »Bonus Express Defensiv Zertifikat«. Eigentlich heißt sie nicht Frau Piepereit, aber da sie mit Lehman-Papieren 120.000 Euro versenkt hat, möchte sie zum Schaden nicht auch noch den Spott haben.

Während der Vorträge hat Piepereit fleißig mitgeschrieben. In ihrem Notizblock stehen nun Wortmonster wie Kickback-Provision und Finanzmarktrichtlinienumsetzungsgesetz. »Hm, so richtig verstanden habe ich das jetzt nicht«, murmelt sie. Und dann kommt Helge Naber.

Der Enddreißiger ist Anwalt in Bremen und Montana und wird Frau Piepereit, den Rentnern und jungen Familien gleich das US-Insolvenzrecht erklären. Nach vorn gebeugt steht Naber am Mikrofon, hellgrauer Anzug, weißes Hemd, orangefarbene Krawatte. Im Internet wurde er zuvor schon angekündigt: als »einziger deutscher Rechtsanwalt mit US-Zulassung, der die deutschen Insolvenzforderungen vertritt«. Anders gesagt, als einzige Hoffnung.

Naber erklärt, dass deutsche Anleger durchaus Chancen hätten, im Rahmen des Insolvenzverfahrens bei Lehman entschädigt zu werden. Sie müssten freilich aufpassen, Fristen einhalten und einen Antrag in den Vereinigten Staaten stellen – selbstverständlich auf Englisch. Leises Stöhnen im Saal. Die meisten wussten bis vor Kurzem nicht einmal, wer oder was Lehman Brothers eigentlich genau war. Wie sollten sie einen korrekten Antrag bei einem US-Insolvenzverwalter einreichen? Naber setzt noch einen drauf: Dieser könne einem Antrag auch widersprechen. Zwar müsse niemand einen Anwalt beauftragen, sagt Naber, »aber wenn der Insolvenzverwalter widerspricht, was machen Sie dann?« Kurze Pause. Und weiter: »Ich weiß, was ich dann mache!« Spätestens jetzt ist klar, dass nur noch einer helfen kann: er.

Im Nachhinein widerspricht Naber dem Vorwurf, psychologischen Druck ausgeübt oder dies beabsichtigt zu haben. Im Übrigen traue er jedem mit Schulkenntnissen in Englisch zu, die Anforderungen zu meistern. Gleichwohl müsse man damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter später einige Fragen stelle.

Frau Piepereits Gesicht drückt Ratlosigkeit aus. Sie weiß auch nicht, was sie jetzt eigentlich tun soll. Irgendwie kommt ihr die ganze Situation bekannt vor. So ähnlich fühlte sie sich schon mal, damals bei der Citibank. Als der Berater von Dingen sprach, die sie nicht vollständig verstand: Chancen, Risiken, Garantien. Sie gab ihm das Geld trotzdem.

»Es ist fast unmöglich, eine fehlerhafte Beratung zu beweisen«

Menschen, die nicht verstehen, müssen vertrauen. Sie können nicht beurteilen, ob eine Investmentbank wie Lehman Brothers solide finanziert ist. Und sie können auch nicht die Chance einschätzen, ihr verlorenes Geld nun wiederzuholen. Erst versprachen ihnen Bankberater eine lukrative und sichere Geldanlage. Nun hoffen sie, dass Anwälte und Gerichte ihnen so etwas wie Gerechtigkeit bringen.

Ein neues Spiel beginnt, und es hat ähnliche Regeln wie das alte.

In der Krise haben es Anwälte leicht, Menschen bei ihren Sorgen abzuholen. Aber wo führen sie sie hin? Viele Geschädigte dürften kaum überblicken, worauf sie sich möglicherweise einlassen. Volker Pietsch vom Deutschen Institut für Anlegerschutz meint, dass sich Lehman-Geschädigte über eines klar sein müssten, bevor sie hierzulande ihre Bank oder Sparkasse verklagen: »Es ist fast unmöglich, eine fehlerhafte Beratung zu beweisen, wenn man seinen Berater nicht dazu gebracht hat, ein Gesprächsprotokoll zu unterzeichnen.« Wer hat das schon? Und selbst wenn: Zahlreiche Ansprüche gegen die Banken dürften ohnehin verjährt und damit undurchsetzbar sein, auch für die besten Anwälte. Die Frist ist sehr kurz und läuft schon nach drei Jahren ab, gerechnet vom Kauf der Papiere an.

Frau Piepereit weiß nicht, dass diese Frist früher viel länger lief, nämlich 30 Jahre lang. Damals hatten die Bankgeschädigten noch Zeit, sich zu wehren.

Helmut Kohl war Bundeskanzler, als der Gesetzgeber 1998 die Verjährungsfrist zulasten privater Anleger radikal zusammenstrich. Die Banken sollten nämlich dazu ermuntert werden, ihren Kunden spekulative Papiere zu verkaufen – indem man sie juristisch schon nach kurzer Zeit unangreifbar machte. In der Begründung zum damaligen Gesetzentwurf steht es schwarz auf weiß: Die bis dahin geltende 30-jährige Verjährungsfrist habe dazu geführt, dass aus Sicht der Banken »kaum zu kontrollierende Risiken (…) mit der Gefahr entsprechender Kosten« entstünden. Die ungewollte Konsequenz: »Daher ist eine deutliche Tendenz bei der Beratung festzustellen, eher risikoarme Papiere (…) in den Vordergrund zu stellen.«

Das sollte sich ändern, und es hat sich auch geändert. Das unkontrollierbare Risiko tragen die deutschen Banken jetzt nicht mehr. Das trägt jetzt Frau Piepereit.

Ihre Redaktion

Dazu noch einmal dieser Artikel:

Ohne Anwalt geht es nicht !

Am Landgericht herrscht Anwaltszwang !

Aufgrund der Bankenpleite bilden sich momentan weltweit, von Spanien über die Niederlande bis Österreich, Interessengemeinschften aller Art in Sachen Lehman Brothers. Es bilden sich regionale kleine Kleinstgruppen, aber auch grössere Gruppierungen, manche der geschädigten Anleger suchen und finden auch den Weg zu einem der zahlreichen Hilfs - und Beratungsvereine, die sich schon seit Jahren mit dem Thema befassen.

Zusätzlich gibt es Anwaltskanzleien, die sich ebenfalls mit der rechtlichen Problematik befassen und hier Hilfe anbieten. Teilweise bieten diese Kanzleien auch Informationsveranstaltungen an.

Die Presse, angefangen von der Boulevardpresse bis hin zu Fernsehredaktionen, versuchen hier “Honig zu saugen”, im Internet finden sich zahlreiche Aufrufe von Sendern nach Geschädigten, über die man doch so gerne berichten möchte.

Reporter aller Art biedern sich förmlich an, hier zu berichten. In entsprechenden Foren und auch in Tageszeitungen finden sich Anzeigen wie:

TV Sender sucht Lehman Opfer…

Dabei geht es bei der Berichterstattung manchmal gar nicht um die Opfer, sonern nur darum, für den eigenen Verlag oder Sender Ouoten zu erreichen.

Dabei taucht mitunter sogar der Geneneralvorwurf auf, die Geschädigten würden hier durch deutsche Anwälte oder von den Selbsthilfegruppen - Bankenschutzvereinen ein zweites Mal “abgezockt”.

Neben ätzenden Literaturkritiken (”Rheumadeckenverkäufer, Kaffeefahrten-Klima, Mandantensammelstelle”, auf derartige Perspektiven muss man erst einmal kommen) finden sich etliche Halbwahrheiten in der Berichterstattung.

Interviews werden verfälscht oder unvollständig, aus dem Zusammenhang gerissen dargestellt.

Der Kern der Anschuldigungen der Presse besteht darin, daß hier Anwälte Ihr Stück vom Kuchen abhaben wollen und daß hier an den Opfern weiter Geld verdient wird.

Von welchem Kuchen denn ?

Vom Geld - Vom Gebührenkuchen !

Bekanntlich muss in Deutschland bei Streitwerten ab 10 000 Euro ein Anwalt eingeschaltet werden, der dann nach der gesetzlich vorgegebenen Gebührenordnung seine Bezahlung erhält.
Die Gerichtskasse, also der Staat, hält auch die Hand auf, hier muss ein Gerichtskostenvorschuss eingezahlt werden, damit die Klageschrift überhaupt erst bearbeitet wird.

Selbst die Verbraucherzentralen nehmen Geld, wenn Sie einen Verbraucher beraten. Hier sind uns Einzelbeträge von 25 - 50 Eure je Beratung bekanntgeworden. Dort gibt es auch den sogenannten Honoraranwalt, also einen Anwalt, der von der Verbraucherzentrale sein Geld erhält und eine erste Erstberatung anbietet.

Also bleibt festzuhalten:

Der Staat erhält Geld - Gerichtskostenvorschüsse

Der Anwalt erhält Geld - Anwaltsgebühren

Vereine erhalten Geld - Mitgliedsbeiträge

Selbsthilfegruppen erhalten Geld - vielleicht Spenden von den Opfern

Für Informationsveranstaltungen soll man zahlen - Eintrittsgebühren

Überall soll das Opfer, das vielleicht schon 10 000 Euro bei Lehman verloren hat, weitere Gelder zahlen.

Das bzw. die Opfer haben es dabei selbst in der Hand zu entscheiden, wo Sie sich die nötigen Informationen beschaffen und wem Sie letztlich einen Vertretungsauftrag erteilen; wem Sie letztlich aber auch wieder Geld bezahlen, damit die eigenen Rechte gegenüber Lehman Brothers oder den vermittelnden Banken nicht untergehen.

Selbst einem juristischen Laien leuchtet bei diesem Sachverhalt ein, daß es für den einzelnen von Vorteil ist, sich in Gemeinschaft mit anderen, die einen gleichgelagerten Fall haben, zu organisieren. Dazu kann man sich einer Gruppe anschliessen, sich einem bereits bestehendem Verein anschliessen oder auch eine der Kanzleien beauftragen, die bereits in diesem Bereich tätig ist und vielleicht bereits zig andere Lehman Opfer vertritt.

Wer erwartet, daß es in Deutschland eine qualifizierte Rechtsvertretung zum Nulltarif gibt, hat sich getäuscht.

Eine gute Dienstleistung hat nun einmal Ihren Preis.

Sie haben auch Probleme mit Lehmann Zertifikaten ?

Gerne benennen wir Ihnen einen kompetenten Rechtsanwalt aus unserer Anwaltsliste.
Kanzleien, die auch in unsere Anwaltsliste aufgenommen werden möchten werden um Kontaktaufnahme unter E-Mail Rechtsanwalt-tv@gmx.de oder unter Telefon 0231 - 22630504 gebeten.

Hennig Kröger
Verbraucherrecht
Redaktion Verbraucherschutzportal - TV
44225 Dortmund
Krückenweg 114
Telefon: 0231 - 22630504
E-Mail: Rechtsanwalt-Tv@gmx.de

Link - Tipps:

www.lehman-zertifikat.de
www.verbraucherschutzportal-tv.de
Kapitalanlagerecht TV
Lehman - Brothers TV

Freitag, 21. November 2008

Satzungsversammlung beschließt neue Fachanwaltschaft für Agrarrecht

Die Satzungsversammlung hat in Berlin mit großer Mehrheit die Voraussetzung für die Einführung eines Fachanwalts für Agrarrecht geschaffen. Mit dieser Entscheidung ihres Parlaments unterstreiche die Anwaltschaft die besondere Bedeutung des Agrarrechts für den gesamten, hoch differenzierten landwirtschaftlichen Bereich und für den Verbraucherschutz, erläuterte der Präsident der BRAK, Filges.

Mit jetzt 20 Fachanwaltschaften bieten die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland in den wesentlichen Bereichen des Rechts geprüften, qualifizierten Rechtsrat an. Fachanwälte besitzen auf ihrem Fachgebiet besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen, die sie in den Stand setzen, Mandanten mit hoher Kompetenz in Konfliktsituationen zu helfen und sie vorsorgend in der Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen zu unterstützen.

Die bestehenden Fachanwaltschaften sind: Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Informationstechnologierecht, Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Urheber- und Medienrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Verwaltungsrecht.

Auch für die neue Fachanwaltschaft müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte besondere praktische und theoretische Kenntnisse nachweisen. Fachanwälte müssen sich jährlich auf diesen Rechtsgebieten fortbilden. Die Beschlüsse der Satzungsversammlung bedürfen noch der Zustimmung des Bundesjustizministeriums. Mit den ersten Fachanwälten auf dem neuen Rechtsgebiet ist ab Mitte 2009 zu rechnen.

Pressemitteilung der BRAK Nr. 21 v. 14. 11. 2008

Donnerstag, 20. November 2008

Zertifikate - Geld verloren ? Informationsveranstaltung am 28. November 2008 in Essen

Hiermit möchten wir Sie ganz herzlich zu unserer Lehman-Brothers Informationsveranstaltung am 28. November 2008 in Essen einladen.

Im Rahmen dieser Veranstaltung werden wir die Geschädigten umfassend informieren, auf welche Weise Ansprüche gegen die beteiligten Banken in Deutschland sowie in den USA und den Niederlanden gegen die Lehman Brothers Holding Inc. (LBHI), die Lehman Brot-hers Inc.(LBI) und die Lehman Brothers Treasury Co. B.V. (LBT) mit Sitz in Amsterdam verfolgt werden können. Dabei wird es u.a. um folgende Fragen gehen:

* Welche Rechtsansprüche bestehen gegen die vermittelnde/beratende Bank?
* Wie können diese Ansprüche durchgesetzt werden?
* Welche Möglichkeiten bestehen, Ansprüche im Rahmen eines Insolvenz- bzw. Entschädigungsverfahrens in den USA und den Niederlanden durchzusetzen?

Eine für viele Kleinanleger sehr wichtige Frage ist die, wie und mit welchen Gewinnaussichten und Kosten sie sich einer Streitgenossenschaft (Stichwort Sammelklage) anschliessen können.

Die vortragenden Rechtsanwälte werden Ihnen einen detaillierten Überblick über die Rechtslage und die weitere Vorgehensweise geben, ebenso über die Möglichkeiten, Ansprüche in den USA im Rahmen eines Entschädigungs- bzw. Insolvenzverfahrens durchzusetzen, wofür wir mit einem in den USA zugelassenen Rechtsanwalt zusammenarbeiten. Hier erlauben wir uns an dieser Stelle aber sofort den Hinweis, daß alleine die Ermittlung aller weltweit verstreuten Vermögenswerte der Lehman Brothers Gesellschaften nach Meinung von Experten Jahre dauern wird.

Gleichzeitig läuft in Deutschland die dreijährige Verjährungsfrist ab, weshalb insbesondere die Klagemöglichkeiten in Deutschland erläutert und vorgestellt werden.

Wir würden uns freuen, Sie als Teilnehmer der Veranstaltung begrüßen zu dürfen.

Wenn Sie an der Veranstaltung teilnehmen möchten, so bitten wir um Voranmeldung unter der Mail info@kanzleifeser.de oder per Telefon unter 0221-8003850,
– möglichst bis zum 24.11.2008.
Den Veranstaltungsort werden wir rechtzeitig hier und auf unserer Homepage bzw. per E-Mail bekanntgeben, der eine Wegbeschreibung beigefügt sein wird.

Wir freuen uns auf Ihr Kommen.

Veranstalter:
Kanzlei Frank Feser
Dellbrücker Mauspfad
Köln
0221-8003850

info@kanzleifeser.de

Donnerstag, 13. November 2008

Interessengemeinschaft Zertifikateschaden

Stellen wir uns einmal folgendes vor:

Die Bank Beraterin "Ich will Ihr bestes" ruft eine Kundin an und will mit Ihr das Risikoprofil besprechen.

Die Kundin ist schon etwas älter, sie kommt in die Filiale und wird von der Bankberaterin "beraten".

Am Ende der Beratung wurden Lehman Zertifikate gekauft.

Wir wollen jetzt an dieser Stell nicht erörtern, was die Beraterin erzählt hat oder was sie auch nicht erzählt hat.

Wir gehen nur einmal davon aus, daß diese Beraterin das Geschäft hauptberuflich betreibt und nicht nur diese eine Kundin "beraten" hat.

Um hier eine fehlerhafte Kundenberatung nachweisen zu können ist es hilfreich, alle Kunden dieser Bankberaterin zusammenzuziehen und die dort gemachten Erfahrungen zu vergleichen.

Wenn Sie also Kunde oder Kundin der Bankberaterin " Ich will nur Ihr Bestes" (sie könnte auch Frau Schwebe, Frau Grünling,Frau Tilper oder als Mann Herr Müller oder Herr Kirschbaum heissen) waren dann sollten sie den Fragebogen ausfüllen und uns zufaxen.

0221 - 800 38 60

Mit der Auswertung der Fragebögen ist die Kanzlei Feser in Köln beauftragt. Sollte sich bei der Auswertung der Fragebögen herausstellen, daß ein Bankberater / eine Bankberaterin wissentlich wichtige Fakten verschwiegen hat oder sogar falsche Angaben gemacht hat so lässt sich das auf diesem Wege vielleicht in einer Vielzahl von Fällen beweisen.

Den Fragebogen finden Sie hier:

http://www.bank-undkapitalmarkt.undrecht.info/Pleite_bei_Lehman_Brothers.html

Donnerstag, 6. November 2008

Unser Marketing-Service für Unternehmen: Neue Kunden über YouTube, MyVideo & Co.

Unser Marketing-Service für Unternehmen: Neue Mandate über YouTube, MyVideo & Co.


Als Kanzlei haben Sie mit dem Hochladen von Videos auf mehrere Videoportale bereits den wichtigsten Schritt für die Kundenansprache über Onlinevideos getan. Doch wahrscheinlich möchten Sie mehr! Mehr Abrufe/Views, mehr positive Bewertungen, mehr Rankings in den Suchmaschinen. Als Ihre spezialisierte Videomarketing-Agentur übernehmen wir, Rechtsanwalt TV, für Sie die damit verbundenen Aufgaben. Umfassend. Weltweit. Erfolgreich. Mehr Infos zu den Agenturleistungen unter www.globocam.tv

Welche effizienten Möglichkeiten VideoOnlineMarketing zur Kundenansprache und -gewinnung bietet, zeigt Ihnen nachstehendes Video.

Mittwoch, 5. November 2008

Lehman Zertifikate - Verjährung von Ansprüchen

Die Lehman Zertifikate sind in Deutschland seit ca. 2005 in den Handel gekommen bzw. von den Bankberatern den Kunden angeboten worden.

Das Wertpapierhandelsgesetz regelt dazu die Verjährungsfristen wie folgt:


§ 37a Verjährung von Ersatzansprüchen


Der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

Für Kunden, die im Jahre 2005 gekauft bzw. unterschrieben haben ist das Jahr 2008 somit ein wichtiges Datum, denn dann endet die Verjährungsfrist für die im Jahr 2005 erworbenen Zertifikate.

Also unbedingt darauf achten, daß die Verjährung unterbrochen wird.

Montag, 3. November 2008

Presseschau Lehman Brothers


Beraten und verkauft
Bei der Pleite der Bank Lehman Brothers in New York verloren auch deutsche Kleinanleger Geld. Im Maritim-Hotel trafen sich diese, um Möglichkeiten von Klagen zu diskutieren. Ein bisschen Misstrauen spielte aber auch hier mit.

Berlin - Recht weit vorne im Saal „Dublin“ sitzt ein Mann, der seit Mitte September nachts schwitzt. Mitte September ging die Bank Lehman Brothers in New York pleite. Deshalb geht Klaus Dollerschell an diesem Sonnabend teppichgedämpften Schrittes zum Saalmikrofon. „Ein Zertifikat“, sagt er, „das klingt für einen Techniker wie mich nach TÜV.“ Er hat sich sicher gefühlt. Er hat es gekauft.

Als sich Mitte September der Schlund auftat, verschwanden darin auch größere Beträge deutscher Kleinanleger. Unter Umständen lassen sich jedoch mit einer Klage hier gegen seine Bank oder in den USA einzelne Summen dem Nichts wieder entreißen. Wegen dieser Möglichkeit sind mehr als 200 Leute ins Maritim-Hotel in der Stauffenbergstraße gekommen, zur Info-Veranstaltung der „Interessengemeinschaft Lehman-Brothers-Zertifikate“, koordiniert von der Bremer Anwaltskanzlei Robert, Kempas, Segelken, spezialisiert auf Kapitalanlagerecht.

Die Anwälte wollen vorne alle Fragen beantworten, außer denen zu den Anwaltskosten: „Keine Fragen, keine Antworten.“ Doch alle sind dünnhäutig geworden. „Wenn Sie schon so anfangen!“, brüllt eine Frau aus dem Saal. Rasch zieht ein leicht aggressiver Unterton ein, eine aufgeheizte Kaffeefahrten-Stimmung, als stünden vorne die Rheumadecken-Verkäufer. Man muss ja nur den verlorenen Anlagebetrag zum Streitwert deklarieren, und schon ist am Nichts wieder etwas zu verdienen.

Eingeladen hat auch der DVS, der „Deutsche Verbraucherschutzring“ Erfurt. Misstrauen keimt auf: Warum ist deren Vorstand zugleich Inhaber einer spezialisierten Kanzlei? „Sammelstellen für Mandanten“, glauben viele.

„Ich habe an der Durchsetzung Ihrer Forderungen nicht die geringsten Zweifel“, sagt Anwalt Segelken entschlossen. Bitteres Auflachen. Die Anwälte erklären dann den Unterschied zwischen Anlagen und Einlagen, Kunden und Gläubigern. Sie erklären die juristisch „scharfen Schwerter“ Prospekthaftung und Beraterhaftung. Warum man eventuell auch am Insolvenzverfahren in Amerika teilnehmen soll, möglichst per Anwalt. Segelken liest aus dem Wertpapierhandelsgesetz vor, bis jemand „aufhören“ schreit.

„Einen Kaffee trinken gehen?“ Klaus Dollerschells Entsetzen hat Gründe. „Bei meinem Berater habe ich auch Kaffee gekriegt“, im März 2007 bei der Citibank. Dann besaß er – 68 Jahre, geboren im Wedding, mit 14 Lehre im Maschinenbau, später Meister, Jahrzehnte im Turbinenbau – das „Top Zins Zertifikat III“ im Wert eines mittleren Neuwagens, bezahlt aus der Ausschüttung der Lebensversicherung. Folgender Aussage hat er im Beraterprotokoll voll zugestimmt: „Bei meiner Anlage steht ausschließlich Sicherheit im Vordergrund.“

Er sitzt in einem Sessel der Hotelbar, neben sich den roten Aktenordner. „Wissen Sie, als Rentner hat man plötzlich Summen zu verwalten, die man das ganze Leben nicht auf einem Haufen gesehen hat. Die Doppelhaushälfte ist abbezahlt, die Lebensversicherung schüttet aus. Man muss anlegen, ach was, man wird dazu gedrängt.“ Es fallen Sätze wie: „Sie wären ja dumm“, „Sie verschenken Geld“ und „Ich habe da was für Sie“, erinnert er sich. Dollerschell beobachtet nun mit messbar steigendem Blutdruck, wie man sein Vertrauen in Talkshows „Gier“ nennt.

Die Geschädigten, die ihren Beratern vertraut haben, müssen jetzt wieder jemandem vertrauen, der an ihnen verdient. „Ich werde das Gefühl der Verunsicherung nicht los“, sagt Dollerschell. Es ist wie damals. Er könnte hinübergehen zu den Anwälten, sie sitzen hinten noch in der Bar. Er überlegt es sich anders. „Ich bin denen unterlegen.“

(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 03.11.2008)

Sonntag, 2. November 2008

Gericht bestätigt Sperre von Olympiareitern wegen Dopings

Gericht bestätigt Sperre von Olympiareitern wegen Dopings - Springreiter scheitern mit Klage auf Aufhebung der Sperre
Pferde und Reiter positiv getestet

Zwei Springreiter sind mit dem Versuch gescheitert, den internationalen Reitverband zur Aufhebung von vorläufigen Sperren zu verpflichten, die dieser verhängt hatte, nachdem Pferde der Reiter während der Olympischen Spiele in Peking positiv auf die Substanz Capsaicin getestet worden waren.

Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass die verhängten vorläufigen Sperren nicht zu beanstanden sind. Auf Grundlage der Ergebnisse der A- und B-Proben der Pferde bestehe der dringende Verdacht, dass den Pferden mit dem Wirkstoff Capsaicin eine Substanz zugeführt worden sei, die die Leistungsfähigkeit der Tiere durch Linderung von Schmerzen beeinflussen könne.

Da nach Auffassung der Kammer hierin zumindest ein Medication Class A -Verstoß vorliege, war nicht zu klären, ob die Gabe von Capsaicin unerlaubtes Doping darstellt. Dass das konkret verwandte Präparat frei verkäuflich ist, spielte für die Entscheidung der Kammer keine Rolle, da es ausweislich seiner eigenen Produktbeschreibung zur Schmerzlinderung eingesetzt wird.
Sperre verhältnismäßig

Im Fall eines Doping- oder Medikationsverstoßes hält die Kammer eine vorläufige Sperre und deren wettbewerbsbeschränkende Wirkung für notwendig und verhältnismäßig, um eine effektive Dopingbekämpfung, Gleichbehandlung der Sportler und den Tierschutz zu gewährleisten. Auch die bisherige Dauer der Sperren ist nicht zu beanstanden, da diese bislang kürzer ist als die nach Einschätzung der Kammer zu erwartenden endgültigen Sperren.

Landgericht Dortmund; Urteil vom 16.10.2008
[Aktenzeichen: 13 O 113/08 Kart, 13 O 123/08 Kart]

Lehman Brothers "Zertifikateschaden"

Ein neuer Blog wurde zum Thema Lehman Brothers "Zertifikateschaden" eingerichtet


Zum Blog

Samstag, 1. November 2008

Versammlung der Geschädigten in Hamburg

Bankenpleite - hamburger Anleger fühlen sich mangelhaft beraten - hamburg1video
Die Pleite der amerikanischen Bank Lehman-Brothers bedroht auch hamburger Anleger. Sie bemängeln nicht über die Risiken der Zertifikate informiert worden zu sein. Sie hatten das Geld über renommierte deutsche Banken angelegt.


Kunden der Haspa und der Dresdner Bank Hamburg kommen zu Wort

Bankenpleite

Die Termine der Informationsveranstaltungen finden Sie hier


Seit der Bankenpleite überschlagen sich die Pressemeldungen zu den Themen Lehman Brothers, Zertifikateschaden, Geldverlust usw.

In den Meldungen tauchen Begriffe auf Interessensgemeinschaften, Schutzvereine und Sammelklagen.

Der Beratungsbedarf ist in der Bevölkerung so groß, daß die Einzelberatungstermine bei den Verbraucherberatungsstellen wie z.B. in Hamburg schon bis zum Jahresende ausgebucht sind.

Die Welt Online teilt dazu mit:

Im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise prüft die Hamburger Verbraucherzentrale derzeit Sammelklagen für Kleinanleger (Volltext)

Leser derartiger Nachrichten freuen sich eventuell zu früh.

Was ist eine Sammelklage überhaupt ?

Laut Wikipedia ist eine Sammelklage zwar in den USA aber nicht in Deutschland zulässig. Dort heißt es:

In Deutschland sind Sammelklagen in der Form der class action nicht zulässig. Zum anderen ist dem deutschen Recht eine Gruppenbetroffenheit fremd. Jeder Kläger muss seine individuelle Betroffenheit, seinen individuellen Schaden und die Kausalität zwischen beidem darlegen und nachweisen.

Gemeinsame Prozessführung gibt es in Deutschland daher nur bei der so genannten Streitgenossenschaft, wenn die Kläger hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem selben tatsächlichen oder rechtlichen Grund berechtigt sind. Dies sind sie im typischen Fall der class action nicht, da jeder wegen der ihm individuell zugefügten Schäden berechtigt ist, also nicht aus dem selben Grund.

Eine andere Möglichkeit ist die Prozessverbindung nach § 147 ZPO. Dabei kann der Richter mehrere getrennte Prozesse zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn es in allen Prozessen um dieselben Rechts- und Tatfragen geht.

In der Gemeinschaft ist man stark, das gilt auch für diesen Fall.

Wie lassen sich also zig gleichgelagerte Fälle, z.B. 150 Fälle aus dem Sachverhalt Lehman - Citi Bank am besten juristisch vortragen - organisieren ?

Kann man alle Fälle miteinander verknüpfen, eine Streitgenossenschaft bilden, alle Forderungen auf einen Kläger, vielleicht durch Abtretungen bündeln oder ist es besser abzuwarten, bis irgendwo ein Musterprozess durch alle Instanzen geführt wird ?

Oder soll jeder Bankkunde selbst klagen, um die Verjährung der Forderung zu verhindern ?


Sammelklage und Musterverfahren: eine hilfreiche Lösung:

Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot kann in fast allen Fällen ermittelt werden, und die Fülle der ähnlichen Fälle eröffnet den Betroffenen eine effiziente Möglichkeit: die Möglichkeit der Sammelklage. Sind nämlich einzelnen Betroffenen die Kosten für den Rechtsstreit zu hoch, muss das keine negativen Folgen haben: denn wenn sie sich mit anderen Betroffenen zusammenschließen und sich hierbei von einem einzelnen Anwalt vertreten lassen, kann eine solche Sammelklage die Erfolgschancen unter Umständen noch erhöhen. Denn Klagen, die von großen Gruppen geführt werden, erhöhen den Druck auf den Antragsgegner.
Solche Klägergemeinschaften haben zwei entscheidende Vorteile: zum einen werden die Kosten des Rechtsstreits für den Einzelnen geringer und zum anderen führt die Gleichartigkeit der durchgeführten Beratungen und die Kommulation des Informationsmaterials zu einer erheblichen Verbesserung der Beweislage und damit der Erfolgsaussichten. Dies erhöht ermöglicht, dass sich die Betroffenen mit den Großbanken auf eine Stufe stellen und ihnen gestärkter entgegentreten können.

Auch das Rechtsinstitut des Musterverfahrens für Kapitalanleger nach dem KapMuG (Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetz) bildet im vorliegenden Fall eine Möglichkeit, wichtige Fragen zur Beraterhaftung in einem Musterprozess für eine Vielzahl von Lehman Brother – Geschädigten vorab zu klären.

Prozesskostenhilfe oder Erfolgshonorar:

Unter Umständen kommt für den Einzelnen auch die Durchführung einer Klage unter Beantragung von Prozesskostenhilfe in Betracht. Voraussetzungen für die Beantragung von Prozesskostenhilfe ist, dass sich der Kläger nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen den Rechtsstreit nicht durchführen kann und die Klage grundsätzlich Aussicht auf Erfolg hat.



Antworten auf all diese Fragen werden auf den Informationsveranstaltungen gegeben, die derzeit bundesweit angeboten werden.

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Ihr Hennig Kröger


Lehman Zertifikate-Opfer sollten nicht vorschnell handeln!

Lehman Zertifikate-Opfer sollten nicht vorschnell handeln!

Dutzende Anwälte versuchen momentan Mandate zu generieren.

Doch Vorsicht:

Das, was wirklich machbar ist, erfahren Sie hier:

lehman-zertifikateschaden@web.de

Mittwoch, 29. Oktober 2008

Was bedeutet die Entscheidung der Bafin für den Kleinanleger in Deutschland ?

Seit dem Bekanntwerden der Bafin Mitteilung erreichen uns immer mehr Anrufe, in denen von den Anlegern gefragt wird, ob mit dieser Entscheidung auch eine Auszahlung im Einzelfall verbunden wäre.

Was bedeutet also die Entscheidung der Bafin für den Kleinanleger in Deutschland ?


Dazu muss erst einmal festgestellt werden,um welche Zertifikate es sich handelt.
Woher stammen denn die Zertifikate, die die Banken (City Bank, Sparkassen usw) den Kleinanlegern empfohlen haben ? Die meisten Zertifikate stammen von der holländischen Lehmann Treasury Co B.V., also von einer Gesellschaft, die nicht über den deutschen Sicherungsfond abgesichert ist.

Mehr als 10.000 deutsche Anleger sollen über Banken und Sparkassen solche Lehmann-Zertifikate gekauft haben. Besonders diese sollten jetzt aber die konkreten Erfolgsaussichten einer Klage prüfen. Denn selbst im Sommer 2008 haben viele Vermittler Lehmann-Zertifikate noch empfohlen, obwohl sich zu dieser Zeit der Zusammenbruch der Investmentbank Lehman Brothers bereits abzeichnete.

Für die Zertifikate-Anleger wird der seitens der BAFIN festgestellte Entschädigungsfall wohl keine Auswirkungen haben. Die meisten dieser Zertifikate stammen von der holländischen Lehmann Treasury Co B.V.

Auf jeden Fall sollten Geschädigte die möglichen Ansprüche gegenüber den Vermittlern anwaltlich prüfen lassen.

Nach unseren Informationen wurde einem Grossteil die Zertifikate über Bankberater empfohlen.

Bereits Anfang 2008 war bekannt, dass Lehman sich in Schwierigkeiten befand. Hierüber hätte die beratende Bank aufklären müssen. In vielen anderen Fällen wurde die Anlage in die Lehman-Zertifikate allgemein als „todsichere Anlage” bezeichnet. Eine Aufklärung über das Insolvenzrisiko des Emittenten erfolgte nicht.

Diese Banken bzw. Bankberater waren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, die jeweiligen Anleger vollständig über die mit dem Erwerb der Beteiligungen im Zusammenhang stehenden Risiken aufzuklären“!

Sofern eine solch umfassende Aufklärung nicht, oder nicht vollständig stattfand, sind die Banken grundsätzlich verpflichtet, den Anlegern den im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung entstandenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen. Die wertlose Beteiligung kann im Gegenzug an die Bank zurückgegeben werden.

Einige Urteile dazu:

BGH, Urteil vom 12.7.2007 - III ZR 83/0 Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert. (Link)

BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05 Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. (Link)

Der Vollständigkeit halber sei noch auf folgende Entscheidungen hingewiesen:

BGH, Urt. v. 15.03.2006 - IV ZR 4/05
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes betreffend die ARB 1975 bestand im Rahmen des Schadensersatz-Rechtsschutzes jedenfalls dann Deckungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer einen Anspruch aus unerlaubter Handlung, insbesondere §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder § 826 BGB schlüssig vortragen und beweisen konnte (vgl. BGH VersR 1985, 33). Soweit für Zertifikate eine Garantie der amerikanischen Muttergesellschaft abgegeben worden ist, ist überdies auf die Rechtsprechung des BGH zu den ARB des Jahres 1994 zu verweisen, wonach einseitige schuldrechtliche Verpflichtungen nicht als Spekulationsgeschäfte zu bewerten sind (BGH, Urt. v. 15.03.2006 - IV ZR 4/05 -).

Einige Artikel dazu:

www.bank-undkapitalmarkt.undrecht.info
Informationen zu rechtlichen Sachverhalten und Anwaltskosten im Fall Lehman Brothers

Pleite bei Lehman Brothers - Was tun?

von Rechtsanwalt Frank Feser

Eine Vielzahl deutscher Anleger , wozu neben Privaten auch die Sozialversicherungsträger zählen dürften - ist durch die Pleite von Lehman Brothers in Mitleidenschaft gezogen worden.

Haftung deutscher Anlagevermittler

Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Haftung inländischer Kreditinstitute nach § 280 BGB in Frage kommt, ist eine Frage des Einzelfalles, die nicht allgemein beantwortet werden kann.

Zunächst einmal stellt sich die Frage, ob der Geschädigte Privatkunde oder professioneller Kunde war. Nur für Privatkunden gelten besondere Schutzbestimmungen.

Weiterhin ist im Einzelfall zu klären, ob das Kreditinstitut als Anlageberater oder als Anlagevermittler tätig geworden ist. Häufig werden die besonderen Voraussetzungen einer Anlageberatung, aus der eine besondere Aufklärungs- und Rücksichtnahmepflicht folgt, nicht vorliegen, so dass auf die Haftung des Anlagevermittlers abzustellen ist.

Maßgeblich für die Frage einer Haftung dürfte sodann die Problematik sein, ob und ggf. in welcher Form aufgeklärt worden ist und, ob diese Aufklärung den strengen Anforderungen an die Anlagevermittlung genügte. Hierzu darf auf die Ausführungen unter Aufklärung und auf § 5 WpDVerOV verwiesen werden. Allgemein lässt sich sagen Je kurzfristiger die Papiere vor der Insolvenz der US-Bank gekauft wurden, desto höher war der Anspruch an die Aufklärung. Abgesehen davon wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob das Kreditinstitut, das die Anlage vermittelte, ordnungsgemäß über die eigene Verkaufsprovision und die damit verbundene Reduzierung der Gewinnerwartung des Privatkunden aufklärte (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2006 -XI ZR 56/06 - Kickback). Auch eine Verharmlosung des Risikos kann eine Haftung des Anlagevermittlers begründen.

Schließlich stellt sich die Frage, ob und ggf. wann und in welcher Form der Anlagevermittler Anzeichen der Finanzmisere von Lehman Brothers an seine Kunden weitergeleitet hat. Sollte sich der aufgeworfene Verdacht bestätigen, wonach deutsche Banken bereits vor dem Insolvenzantrag von Lehman-Brothers Kenntnis von den katastrophalen Quartalszahlen gehabt hatten, so ist zu fragen, ob und ggf. warum diese Kenntnisse nicht an betroffene Privatkunden weitergeleitet worden sind.

Was die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden anbelangt, so besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein Anleger bei gehöriger Aufklarung die verlustreichen Geschäfte nicht abgeschlossen hatte (BGHZ 124 151, 163; WM 1994, 1746, 1747; WM 2001, 2313, 2315; BGH, Urt. v. 28.05.2002 - XI ZR 150/01 -). Es ist also im Zweifelsfalle Aufgabe des anlagevermittelnden Kreditinstitutes, den Entlastungsbeweis zu führen.

Insolvenzverfahren in den USA

Am 15.09.2008 stellte die amerikanische Investmentbank Lehman Brothers Inc. beim Insolvenzgericht für den Gerichtsbezirk Südliches New York unter dem Aktenzeichen 08-BK-13555 Antrag auf Reorganisationsinsolvenz. Dieses Verfahren nach Chapter 11 soll der Gesellschaft die Chance geben, die vorhandenen Vermögenswerte vor dem direkten Zugriff der Gläubiger zu schützen und ihr so die Möglichkeit eröffnen, eine tragfähige Lösung der Situation zu erarbeiten. Chapter 11 ist ein Abschnitt des Insolvenzrechts der Vereinigten Staaten (US bankruptcy code). Der Begriff bezeichnet in der angelsächsischen Finanz- und Rechtssprache die Insolvenz eines Unternehmens. Ein Verfahren gemäß Chapter 11 führt zu einer beaufsichtigten Insolvenz. Während der Dauer der Insolvenz dürfen Gläubiger ihre Forderungen nicht geltend machen, es sei denn über das Insolvenzgericht. Bei dieser Regelung versucht das Unternehmen, weiterhin geschäftstätig zu bleiben und sich dadurch aus der Insolvenz „zu retten“. Ein Unternehmen, das nach Chapter 11 Insolvenz beantragt, strebt eine Reorganisierung und Restrukturierung seiner Schulden, Leasingvereinbarungen, Kontrakte sowie seines Kapitals und anderweitiger finanzieller Verpflichtungen an. Mit diesem Insolvenzantrag sollen bis zum Abschluss der Reorganisation rechtliche Schritte der Gläubiger gegen den Schuldner unterbunden werden.

Am 16.09.2008 erließ das Insolvenzgericht des Gerichtsbezirks Südliches New York den folgenden, für Kunden und geschädigte Anleger bedeutsamen Beschluss:

“Lehman Brothers Inc. genießt extraterritorialen Verfolgungs- und Vollstreckungsschutz, d.h. weltweit darf kein Gläubiger gegen Lehman Brothers Inc. vorgehen, solange das Insolvenzverfahren rechtshängig ist.”

Als Insolvenzverwalter wurde die Buchprüfungsgesellschaft PriceWaterhouse-Coopers bestellt. Die Ausschlussfrist zur Anmeldung von (Garantie-)Ansprüchen wird voraussichtlich am 30.01.2009 ablaufen.

Geschädigte, Anleger, Kunden und sonstige Gläubiger sollten beachten, dass sie weder von Lehman Brothers Inc. noch vom Insolvenzgericht Benachrichtigungen bezüglich ihres Status oder hinsichtlich der Ausschlussfristen zur Anmeldung von Ansprüchen erhalten werden. Diese geschädigten Personengruppen sind vielmehr gehalten das Verfahren selbst zu beobachten und die notwendigen Schritte zur Wahrung ihrer Rechte einzuleiten. Mit der Ausweitung der Beschlüsse auf weltweite Geltung hat Lehman Brothers Inc. die Möglichkeit, Gläubiger, die hiergegen außerhalb der Vereinigten Staaten verstoßen, summarisch von der Geltendmachung gegen die Insolvenzmasse auszuschließen.

Geschädigten, Anlegern, Kunden und sonstige Gläubigern wird überdies empfohlen, das Insolvenzverfahren sowie alle verfahrensleitenden Beschlüsse und masserelevanten Entscheidungen sorgfältig und ständig zu beobachten und sich frühzeitig von, Insolvenzrecht der Vereinigten Staaten erfahrenen Rechtsberatern unterstützen lassen.

Insolvenzverfahren in den Niederlanden

Ebenfalls betroffen ist die Emissionsgesellschaft Lehman Brothers Treasury Co. B.V. (Strawinskylaan 3105, 1077 ZX Amsterdam, Niederlande), die auch Zertifikate und Optionsscheine für den deutschen Markt begeben hat. Diese niederländische Gesellschaft wird von der amerikanischen Lehman Brothers Holding Inc. garantiert. Die Emissionsgesellschaft wies per 30. November 2006 eine Bilanzsumme von knapp $23 Mrd. aus - diese bestand fast ausschließlich aus den Verpflichtungen aus Emissionen. Die Aktivseite besteht demgegenüber praktisch nur aus Verpflichtungen der Lehman Brothers Gruppe in gleicher Höhe. Eine drohende Insolvenz der Lehman Brothers Holding bzw. der Lehman Brothers Gruppe betrifft somit auch die Gläubiger der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. und damit die Inhaber von Zertifikaten und Optionsscheinen, da diese Papiere Inhaberschulverschreibungen der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. sind. Der Handel in diesen Papieren ist zurzeit ausgesetzt. Über das Vermögen der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. ist das Insolvenzverfahren in Amsterdam eingeleitet worden. Am 08.10.2008 erfolgte durch das niederländische Insolvenzgericht die Erklärung, wonach sich die Lehman Brothers Treasury Co. B.V. in staat van faillissement befindet.

Für die niederländische Tochtergesellschaft Lehman Brothers Treasury Co. B. V. wurde zunächst ein Administrator bestellt. Seit dem 08.10.2008 ist ein Curator eingesetzt. Es handelt sich dabei um Rutger Schimmelpenninck von der Rechtsanwaltskanzlei Houthoff Buruma. Der Curator ist grundsätzlich auch für die Entgegennahme von Forderungsanmeldungen zuständig. Eine Gläubigerversammlung am Amsterdamer Amtsgericht wurde zunächst für den 10. Dezember 2008 einberufen. (Quelle FONDS professionell, im Internet abrufbar unter: http://www.fondsprofessionell.de/redsys/newsText.php?sid=554160&dest=topNews). Dieser Termin ist inzwischen obsolet geworden. Der Curator vermeldete inzwischen folgende Angaben:

“… Lehman Brothers Treasury Co. B.V. (“LBT”) is a private company with limited liability incorporated under Dutch law with its registered office in Amsterdam, the Netherlands. LBT is a fully owned subsidiary of Lehman Brothers UK Holdings (Delaware) Inc., which company is fully owned by Lehman Brothers Holdings Inc. (“LBH”). On 15 September 2008 LBH filed a petition in the United States Bankruptcy Court for the Southern District of New York seeking relief under Chapter 11 of the United States Bankruptcy Code. On 19 September 2008 the Amsterdam District Court granted LBT provisional suspension of payment (voorlopige surseance van betaling). Today, 8 October 2008 at 18.56 hours the Amsterdam District Court has revoked the provisional suspension of payment and declared LBT bankrupt (in staat van faillissement) with the appointment of Rutger Schimmelpenninck as bankruptcy trustee (curator).
The bankruptcy judgement has retrospective effect, meaning that the bankruptcy is effective as of 8 October 2008 0.00h CET.
LBT is not involved in the sale of certain activities of LBH to Barclays or other parties.
A creditors’ meeting was planned at the Amsterdam District Court on 10 December 2008 with respect to the final granting of the suspension of payments. This meeting is cancelled because of the bankruptcy declaration. In due time the Amsterdam District Court will set a date for the claims admission meeting (verificatievergadering)…”

Inhaber von Lehman Brothers Treasury Co. B.V.-Zertifikaten können ihre Ansprüche innerhalb der entsprechenden Frist beim Insolvenzverwalter in Amsterdam anmelden. Zwar sieht das nunmehrige europäische Insolvenzrecht in der EG-InsVO zahlreiche Erleichterungen für Gläubiger aus anderen Mitgliedstaaten vor. Allerdings ist § 1 Abs. 2 EG-InsVO zu beachten. Dort heisst es:

“Diese Verordnung gilt nicht für Insolvenzverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, von Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen erbringen, welche die Haltung von Geldern oder Wertpapieren Dritter umfassen, sowie von Organismen für gemeinsame Anlagen.”

Geschädigte sollten sich daher von Rechtsberatern, die mit dem Insolvenzrecht der Niederlande vertraut sind, beraten und unterstützen lassen. Informationen zum niederländischen Konkursrecht in deutscher Sprache finden Sie hier.

Moratorium gegen die Lehman Brothers Bankhaus AG

In Folge des Antrages auf Gläubigerschutz hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Zahlungsverbot oder so genanntes Moratorium gegen die deutsche Tochter Lehman Brothers Bankhaus AG, Frankfurt am Main, verhängt. Zu der Frage der Einlagensicherung wird auf die Pressemitteilung der BaFin vom 15.09.2008 verwiesen. Zu den Auswirkungen des Moratoriums auf den Finanzplatz Deutschland, insbesondere zu den Auswirkungen auf den Bund und die Sozialversicherungsträger liegt inzwischen eine Stellungnahme der Bundesregierung vom 14.10.2008 (Drucksache 16/10639 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode, elektronische Vorabversion) vor. Zur Frage der Einlagensicherung gilt danach folgende Einschätzung der Bundesregierung:

“… 26. Wie beurteilt die Bundesregierung die weitere Risikotragfähigkeit der involvierten Einlagensicherungssysteme nach möglichen Entschädigungen auf Basis einer Feststellung des Entschädigungsfalls durch die BaFin?

Die Lehman Brothers Bankhaus AG fällt unter die deutsche Gesetzgebung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und ist Mitglied in der Einlagensicherungseinrichtung der deutschen Banken GmbH (EdB). Der gesetzliche Einlagenschutz, der auch für die Einlagen bei der Lehman Brothers Bankhaus AG gilt, ist nach § 4 Abs. 2 EAEG im Falle des Ausfalls der Höhe nach begrenzt auf 90 Prozent der Einlagen und maximal 20 000 EUR im Fall von Spareinlagen und bei Wertpapiergeschäften auf 90 Prozent der Forderungen der Anleger aus den Wertpapiergeschäften und maximal 20 000 EUR.
Die EdB finanziert das ggf. erforderliche Entschädigungsvolumen durch die von ihr nach § 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und der entsprechenden Beitragsverordnung bei den Mitgliedsinstituten erhobenen Jahresbeiträge. Sollte die in dieser Weise erhobenen Mittel nicht ausreichen, kann die Einrichtung auch durch die Aufnahme von Krediten darüber hinausgehende Entschädigungssummen finanzieren. Durch den zusätzlichen, freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken sind darüber hinaus die Guthaben jedes einzelnen Kunden bei den privaten Banken biszur Höhe von 30 Prozent desmaßgeblichen haftenden Eigenkapitalsder jeweiligen Bank zum Zeitpunkt des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses gesichert. Auch hier erfolgt die Finanzierung durch Umlagen seitens der Mitgliedsinstitute des BdB.
Die Bundesregierung geht derzeit davon aus, dass die vorhandenen Finanzierungsmöglichkeiten für die Einlagensicherungssysteme ausreichend sind…”

Kosten

Viele Kleinanleger wenden sich zur Vermeidung von Kosten inzwischen an Verbraucherzentralen. Die Verbraucherzentralen sind diesem Ansturm nicht überall gewachsen und weisen mitunter darauf hin, dass in diesem Jahr keine konkreten Beratungsgespräche zum Thema Lehman-Pleite mehr angeboten werden können.

Dementsprechend suchen zahlreiche Betroffene mittlerweile anwaltlichen Rat.

Interessant ist dabei vorab zumeist die Frage, welche Kosten auf den betroffenen Kleinanleger zukommen.

In diesem Zusammenhang ist zwischen dem außergerichtlichen und dem gerichtlichen Bereich zu unterscheiden.

Außergerichtliche Tätigkeit

Seit Mitte 2006 besteht im außergerichtlichen Bereich laut § 4 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) die Möglichkeit, über die Kosten der Beratung und vorgerichtlichen Vertretung zu verhandeln (Anwaltshonorar verhandelbar, FAKTuell 2007). Die Preise sind in diesem Bereich also keiner generellen Beschränkung mehr unterworfen. Ob Dumpingpreise zulässig sind, wird kontrovers beurteilt (Anwalt von 19,99 €?, FAKTuell 2007). Kostenlose Erstberatung, die vereinzelt bereits angeboten wird, dürfte unlauter sein (OLG Stuttgart, Urt. v. 28.12.2006 - 2 U 134/06 -).

Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle

Für die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle anbelangt, so sieht das RVG hierfür eine 0,5 Gebühr vor. Nach der jeweiligen Höhe der Forderung, welche zur Insolvenztabelle anzumelden, richtet sich die Höhe der anwaltlichen Gebühr. Um es zu verdeutlichen, wird auf die nachstehende Tabelle verwiesen:

Schaden Anwaltsgebühr für die Anmeldung zur Tabelle
5.000,00 € 150,50 €
6.000,00 € 169,00 €
7.000,00 € 187,50 €
8.000,00 € 206,00 €
9.000,00 € 224,50 €
10.000,00 € 243,00 €
13.000,00 € 263,00 €
16.000,00 € 283,00 €
19.000,00 € 303,00 €
22.000,00 € 323,00 €
25.000,00 € 343,00 €
30.000,00 € 379,00 €
35.000,00 € 415,00 €
40.000,00 € 451,00 €
45.000,00 € 487,00 €
50.000,00 € 523,00 €
65.000,00 € 561,50 €
80.000,00 € 600,00 €
95.000,00 € 638,50 €

Gerichtliche Inanspruchnahme der Bank

Für die gerichtliche Inanspruchnahme des Kreditinstitutes im Wege eines gerichtlichen Mahnverfahrens fallen nach Nrn. 3305 und 3308 des Vergütungsverzeichnisses höhere Anwaltsgebühren an. Auf die nachstehende Tabelle, welche Auskunft über die Kosten eines Rechtsanwaltes, welcher sowohl den Mahnbescheid als auch den Vollstreckungsbescheid gegen die Bank erwirkt, wird verwiesen.

Schaden Anwaltsgebühr für die Anmeldung zur Tabelle
5.000,00 € 451,50 €
6.000,00 € 507,00 €
7.000,00 € 562,50 €
8.000,00 € 618,00 €
9.000,00 € 673,50 €
10.000,00 € 729,00 €
13.000,00 € 789,00 €
16.000,00 € 849,00 €
19.000,00 € 909,00 €
22.000,00 € 969,00 €
25.000,00 € 1.029,00 €
30.000,00 € 1.137,00 €
35.000,00 € 1.245,00 €
40.000,00 € 1.353,00 €
45.000,00 € 1.461,00 €
50.000,00 € 1.569,00 €
65.000,00 € 1.684,50 €
80.000,00 € 1.800,00 €
95.000,00 € 1.915,50 €

Die Kosten können - wie aus vorstehender Übersicht zu entnehmen - reduziert werden, wenn sich mehrere Geschädigte zu einem gemeinsamen Vorgehen entschließen. Sie können ihre Ansprüche auf einen Geschädigten, der dann klagt, abtreten. Dies hat neben der Kostenreduzierung den Vorteil, dass die anderen Geschädigten als Zeugen über die Art und Weise der Anlagevermittlung bzw. -beratung aussagen können.

Eine andere Möglichkeit, die Kosten gering zu halten, besteht darin, einen Prozessfinanzierer zu finden, welcher den Prozeß finanziert und am Erfolg partizipiert. Üblicherweise decken Prozessfinanzierer jedoch nur solche Fälle ab, bei denen eine gewisse Größenordnung (50.000,00 € aufwärts) erreicht wird.

Rechtsschutzversicherung

Ein geschädigter Privatanleger, welcher über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, wird sich die Frage stellen, ob seine Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, die Kostendeckung zu übernehmen.

Hier stellt sich zunächst einmal die Frage, welche Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zugrunde liegen.

In den ARB 2008 heisst es häufig:

“Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen … f) in ursächlichem Zusammenhang aa) mit Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften; bb) mit der Anschaffung, der Inhaberschaft sowie der Veräußerung von Wertpapieren im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen…”

In älteren ARB heisst es häufig noch:

“Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen … f) in ursächlichem Zusammenhang aa) mit Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften…”

In den ARB des Jahres 1975 fehlte sogar der Hinweis auf Termin- und vergleichbare Spekulationsgeschäfte. Zum Begriff der Termingeschäfte in diesem Sinne finden Sie hier weitere Informationen.

Dementsprechend hängt die Frage nach dem Umfang des rechtsschutzversicherungsvertraglichen Deckungsschutzes auch vom Alter der Rechtsschutzversicherung ab.

Der Vollständigkeit halber sei noch auf folgende Entscheidungen hingewiesen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes betreffend die ARB 1975 bestand im Rahmen des Schadensersatz-Rechtsschutzes jedenfalls dann Deckungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer einen Anspruch aus unerlaubter Handlung, insbesondere §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder § 826 BGB schlüssig vortragen und beweisen konnte (vgl. BGH VersR 1985, 33). Soweit für Zertifikate eine Garantie der amerikanischen Muttergesellschaft abgegeben worden ist, ist überdies auf die Rechtsprechung des BGH zu den ARB des Jahres 1994 zu verweisen, wonach einseitige schuldrechtlicheVerpflichtungen nicht als Spekulationsgeschäfte zu bewerten sind (BGH, Urt. v. 15.03.2006 - IV ZR 4/05 -).

Autor:
Rechtsanwalt Frank Feser Köln

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Lehman Brothers

Wer sein Geld bei der deutschen Tochter der insolventen US-Bank Lehman Brothers angelegt hat, darf hoffen

Lehman Brothers Zertifikate - Bafin prüft Entschädigung von Anlegern des Bankhauses Lehman Brothers AG

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat einen wichtigen Schritt zur Entschädigung von Anlegern des Lehmann Brothers Bankhauses AG getan. Die Aufsichtsbehörde stellte nunmehr aktuell fest, dass offiziell der sogenannte “Entschädigungsfall” vorliegt.

Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen dafür eingetreten, dass die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) die Anleger auszahlen kann. Weiterhin ist die Bank dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken angeschlossen. Betroffene Anleger des Lehman Brothers Bankhauses AG müssen nunmehr ihre Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche prüfen lassen.

Weitere Informationen erhalten Sie hierzu von der Redaktion unter 0231 - 22630504

Info: Wir sehen unseren Zweck in der Hilfe für Bankkunden, die sich bei verschiedenen Banken verschuldet haben, ohne dass sie dieses überhaupt sofort realisiert haben. So unterstützen wir alle Kapitalanleger, die Fragen zu ihrer fremdfinanzierten Anlage haben.

Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht, geschädigten Kapitalanlegern zur Seite zu stehen, um ihnen Wege aus der Schuldenfalle zu bieten und Möglichkeiten aufzuzeigen, ihr eingesetztes Kapital zu retten. Hierbei dient der Verein insbesondere als Informationsportal für geschädigte Kapitalanleger, wobei wir uns als unabhängiges Sprachrohr der Anleger verstehen und deren Interessen vertreten.

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Hennig Kröger
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Sonntag, 26. Oktober 2008

Stalking Verfahren nach $ 238 STGB

Im Rahmen unserer Presseschau fanden wir auch diesen Artikel, in dem auch davon berichtet wird, daß die Behörden trotz erstatteter Amzeigen das Verfahren eingestellt haben.

Zitat:

Das »Anti-Stalking-Gesetz« – Opferschutz oder Papiertiger?



Er verfolgt sie wie ein Schatten, passt sie morgens auf dem Weg zur Arbeit ab, wartet auf sie in ihrer Mittagspause und sitzt abends auf der Parkbank an ihrem Nachhauseweg. Er schreibt Briefe, oft mehrere in der Woche und schickt sie ihr in die Arbeit, macht immer häufiger eindeutig sexuelle Anspielungen, spricht sie auf der Straße an, klemmt Blumen an die Autoscheibe oder setzt sich neben sie an den Tisch im Café. Seit 2006 wird die 39-jährige Hanna (Name von der Redaktion geändert) von einem Mann in Traunstein verfolgt und belästigt. »Davonlaufen – verstecken – gilt nicht. Ich finde Dich in meinem ganzen verdammten Universum« oder »Ich empfinde dich als sexy, auch nach der Geburt unserer beiden Kinder« sind nur harmlosere Sätze aus seinen unzähligen Briefen.


Das Verfahren wurde eingestellt


Seit über einem Jahr nun versucht die 39-Jährige, sich gegen den psychisch kranken Stalker zu wehren über die Polizei und das Gericht – doch nichts ändert sich. Sie besitzt eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Traunstein, wonach sich der Mann ihr nicht nähern darf, auch ein Verfahren wegen Nachstellung wurde eingeleitet. An die Verfügung hält sich der Mann nicht und das Verfahren wurde eingestellt. »Der Tatbestand der Nachstellung verlangt neben den Nachstellungshandlungen auch, dass als deren Folge bei der Betroffenen eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung eintritt«, heißt es von der Staatsanwaltschaft Traunstein in der Begründung. Unter »gravierenden Eingriffen« verstehe man, wenn die Betroffene wegen der Nachstellung ihren Wohnsitz ändern oder den Arbeitsplatz aufgeben muss.

»Ich werd' ihn einfach nicht los«

So weit kam es bei Hanna zum Glück noch nicht. Dennoch nagt der Terror, dem sie seit knapp zwei Jahren ausgesetzt ist, an ihrer Psyche. Erschwerend hinzu kommt die Ohnmacht angesichts eines Täters, der nicht schuldfähig ist. Sie hat das Gefühl, dass Stalking-Opfer von Polizei und Justiz zwar ernst genommen werden – sich ihre Situation seit Inkrafttreten des Anti-Stalking-Gesetzes aber nicht wesentlich verändert hat. »Ich werd' ihn einfach nicht los«, so die 39-Jährige. »Er muss mir erst was tun, dass wirklich etwas passiert.«

Stalking ist seit März 2007 strafbar

Seit März 2007 ist das »Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellung« (Paragraph 238) in Kraft. Stalking ist seither ein Straftatbestand und kann mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden, bei schweren Fällen bis hin zum Tod mit bis zu zehn Jahren. Dass ein solches Gesetz nötig war, zeigt eine Studie des Zentralinstituts für Seelische Gesundheit in Mannheim, wonach zwölf Prozent der Bevölkerung einmal im Leben Opfer von Stalking werden. Über 80 Prozent davon sind Frauen. Während die Politik das Gesetz als Erfolg wertet – immerhin ist die Zahl der Anzeigen erheblich gestiegen – , bezeichnen Opferanwälte und Betreuer von Hilfsorganisationen das »Anti-Stalking-Gesetz« als Papiertiger.

Polizistin rät: frühzeitig Eingreifen

Gertraud Goßmann, Beauftragte für Frauen und Kinder beim Polizeipräsidium Oberbayern und zuständig für Stalking-Opfer, bestätigt, dass sich seit März letzten Jahres viel mehr Verfolgte trauen, Anzeige zu erstatten. »Sie fühlen sich ernst genommen.« In Oberbayern wurden 2007 183 Fälle angezeigt, in diesem Jahr sind es bereits 236; allein im Bereich der Polizeidirektion Traunstein (Landkreise Traunstein, Berchtesgadener Land, Mühldorf und Altötting) wurden heuer 52 Stalkingfälle angezeigt (2007: 42). Die Polizistin weiß, dass Stalking-Opfer häufig psychisch und körperlich unter der Verfolgung leiden und rät, sich möglichst früh bei der Polizei zu melden. »Man kann Stalking häufig durch frühzeitige Intervention unterbinden.« Den Paragraph 238 hält sie deshalb für eine wichtige Ergänzung. Früher konnte die Polizei strafrechtlich nur gegen Täter vorgehen, wenn Nötigung, Bedrohung, Hausfriedensbruch oder Körperverletzung vorlagen. »Jetzt haben wir mehr Möglichkeiten.

« Zu Verurteilungen von Stalkern komme es allerdings eher selten, ergänzt sie auf Nachfrage.

Das weiß auch Günter Klott von der Außenstelle Traunstein-Berchtesgadener Land des Weißen Rings. Er hat bereits einige Stalking-Opfer begleitet, in zwei Fällen seien die Täter sogar verurteilt worden. Solange aber keine körperliche Gewalt im Spiel sei, bestünden kaum Chancen – »und das ist ein Riesenproblem.


Das neue Gesetz hilft denen, die ganz extrem gestalked werden – aber bis dahin müssen die Opfer einiges ertragen«. Paragraph 238 setzt eine »schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung« voraus. In der Praxis muss es dafür bereits meist zu einer Körperverletzung oder sozialen Isolation gekommen sein. Eigentlich sollte das Gesetz aber verhindern, dass es so weit kommt.

Messlatte wird oft sehr hoch gelegt


Ein Problem, das auch Oberstaatsanwalt Günther Hammerdinger von der Staatsanwaltschaft Traunstein einräumt. In Traunstein habe es seit März 2007 einige Verfahren wegen Stalkings gegeben, auch drei Urteile seien gesprochen worden. Ein großer Teil werde aber außergerichtlich gelöst und das Verfahren mit Auflagen wie Kontaktverbot oder Geldstrafe eingestellt. Hammerdinger hält das Gesetz durchaus für anwendbar, auch wenn es derzeit noch einige Probleme und Unsicherheiten gebe zum Begriff »erhebliche Beeinträchtigung«. »Da sind die Maßstäbe noch sehr uneinheitlich«, manch ein Kollege lege die Messlatte auch sehr hoch. Aber der Oberstaatsanwalt macht Hoffnung: Bei neuen Vorschriften dauere es immer eine gewisse Zeit, bis alle Unsicherheiten ausgeräumt seien. Schutzlos seien die Opfer nicht – auch nicht, wenn der Täter schuldunfähig ist. »Auch eine nicht schuldfähige Person kann verfolgt werden«, so Hammerdinger. Für eine Unterbringung brauche es aber ein »Nachstellen von erheblichem Gewicht« oder »eine Körperverletzung mindestens im mittleren Bereich« – für Opfer wie die 39-jährige Hanna nur Augenwischerei: »Und was ist mit meinen psychischen Beeinträchtigungen?«

Anlaufstellen für Stalkingopfer

Anlaufstellen für Stalkingopfer im Landkreis gibt es bislang wenig. Beratung erhalten sie bei der Außenstelle des Weißen Rings unter Telefon 08641/3888 oder bei Gertraud Goßmann im Polizeipräsidium Oberbayern, Telefon 08031/2001088.

Quelle:www.traunsteiner-tagblatt.de


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Hennig Kröger
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Telefon: 0231 - 22630504
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Mietrecht-Wissen: Welche Mängel eine Mietminderung rechtfertigen

Bei Mängeln müssen sich Mieter und Vermieter an gesetzliche Vorgaben halten
Wer Mängel in seiner Mietwohnung feststellt, hat das Recht auf Mietminderung.

In fast allen Mietwohnungen treten im Lauf der Zeit durch den einfachen Gebrauch der Wohnung Mängel auf. Allein zwei Millionen Wohnungen in Deutschland sollen Feuchtigkeitsschäden haben oder von Schimmel befallen sein, so der Deutsche Mieterbund. Doch in der Regel muss der Mieter diese Schäden nicht auf seine Kosten beseitigen. Dazu ist er nur verpflichtet, wenn er die Mängel grob oder vorsätzlich verursacht hat. konsumo.de zeigt die häufigsten Mietmängel und die Rechte der Mieter auf.

Ein Mangel liegt immer dann vor, wenn für den Mieter die Wohnqualität gemindert ist und er die Wohnung nicht so nutzen kann, wie es im Vertrag geregelt ist. Die zehn häufigsten Mietmängel und wann sie eine Mietminderung rechtfertigen:

* Schimmel und Feuchtigkeitschäden: Bei Schimmelbefall ist meist strittig, ob Baumängel oder falsches Mietverhalten Ursache sind. In diesem Fall muss der Vermieter beweisen, dass die Ursache nicht in seinem Pflichtbereich liegt, sondern der Mieter für die Mängel verantwortlich ist.

* Lärmbelästigung durch Nachbarn: Wichtig ist, dass die allgemeinen Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr sowie zwischen 22 und 7 Uhr eingehalten werden. Alltägliche Gebrauchsgegenstände wie die Waschmaschine oder der Haartrockner dürfen auch außerhalb dieser Zeiten gebraucht werden. Auch darf zu besonderen Anlässen gefeiert werden, eine übermäßige Störung der Nachtruhe ist allerdings nicht erlaubt und kann zu einer Mietminderung von 20 Prozent berechtigen.

* Wohnung mehr als zehn Prozent kleiner als im Mietvertrag angegeben: Der Mieter ist zur Mietminderung berechtigt, wenn die tatsächliche Wohnfläche der gemieteten Wohnung mehr als zehn Prozent kleiner ist als im Mietvertrag beschrieben.

* Heizungs- oder Warmwasserausfall: Da der Ausfall der Heizung oder des Warmwassers vor allem im Winter die Wohnqualität einschränkt, kann der Mieter die Miete bis zu 75 Prozent kürzen.

* Lärmbelästigung durch Bauarbeiten: Bei permanentem Lärm wegen Bauarbeiten am Haus oder in der unmittelbaren Umgebung, kann der Mieter eine Mietminderung der Grundmiete verlangen.

* Einrüstung des Hauses, Plastikfolien vor den Fenstern, Unbenutzbarkeit des Balkons: In diesen Fällen sind Mietminderungen bis zu 15 Prozent drin. Es ist allerdings Vorsicht zu genießen, da der Vermieter diese Maßnahmen als Instandhaltung deklarieren kann. Daher sollte auf den Mietvertrag geachtet werden.

* Undichte, morsche Fenster: Sind die Fenster undicht und es zieht durch, ist der Mieter berechtigt etwa zu fünf Prozent weniger Miete zu zahlen. Bei zusätzlichem Heizverlust in dem Fall dass alle Fenster undicht sind, kann der Mieter sogar 20 Prozent einbehalten.

* Defekte an mitgemieteten Einrichtungsgegenständen: Für Reparaturen an mitvermieteten Gegenständen, wie der Badewanne oder der Spülmaschine, ist der Vermieter verantwortlich. Lediglich wenn der Mietvertrag eine wirksame Kleinreparaturklausel enthält, muss der Mieter einen Teil der Kosten übernehmen.

* Aufzug, Türklingel oder Gegensprechanlagen funktionieren nicht: Auch für diese Schäden muss der Vermieter aufkommen. Ist beispielsweise der Aufzug defekt, kann ein Mieter im fünften Stock des Miethauses eine Minderung von 7,5 Prozent bekommen.

* Zu niedrige Temperaturen bei Heizung: In der Zeit von 7 bis 22 Uhr muss es dem Mieter möglich sein die Wohnung auf über 20 Grad Celsius aufzuheizen. Ist dies nicht der Fall, kann er auch hier die Miete mindern lassen.

So kann der Mieter seine Rechte durchsetzen

Treten während der Mietzeit Mängel in der Wohnung oder am Haus auf, müssen diese sofort dem Vermieter mitgeteilt werden, am besten schriftlich. Der Vermieter muss sich um die Beseitigung der Schäden kümmern und die nötigen Reparaturen veranlassen. Der Mieter muss die Mietminderung nicht beantragen, sondern kann nach dem Gesetz bei Mängeln einfach weniger Miete zahlen. Allerdings darf er die Miete nur für den Zeitraum kürzen, in dem der Mangel tatsächlich vorlag.

Das Recht auf Mietminderung entfällt jedoch, wenn der Mieter die Mängel selbst verschuldet hat oder es sich um eine zu geringe Beeinträchtigung handelt. Reagiert der Vermieter nicht, kann der Mieter zusätzlich einen Teil der Miete einbehalten und den Vermieter auf Mängelbeseitigung verklagen. Entstehen durch Mängel wie etwa durch Schimmel auch noch Schäden an Einrichtungsgegenständen des Mieters, so kann dieser Ersatzansprüche an den Vermieter stellen. Außerdem hat er das Recht bei Unbewohnbarkeit der Wohnung fristlos zu kündigen. JH

Weitere Informationen zu Rechten und Pflichten bei Mietmängeln gibt es auf den Seiten des Deutschen Mieterbundes:
Externe Links

* Der Deutsche Mieterbund: Wohnungsmängel und Mietminderung

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Hennig Kröger
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Redaktion Verbraucherschutzportal - TV
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Freitag, 24. Oktober 2008

Rechtsanwalt Jahn in Erlangen stellt sich vor

Rechtsanwalt Jahn in Erlangen stellt sich vor



Rechtsanwalt Frank Jahn

Als langjähriger Jurist im Versicherungswesen und Syndikus eines Unternehmens der Automobilbranche ist der erfahrene Erlanger Rechtsanwalt Frank Jahn ein kompetenter Ansprechpartner in allen Fällen des Verkehrs-, Kaufvertrags- und des Leasingrechts. Unfälle mit oder ohne Personenschaden, Blitzvergehen, Trunkenheit am Steuer oder Schmerzensgeldforderungen? – mit viel Knowhow werden Mandanten umfassend vertreten.

Die jahrelange Erfahrung schließt ebenso den kompletten Bereich des Familienrechts - welcher von der Erstellung von Eheverträgen, Trennungsvereinbarungen über Scheidung bis hin zur Vermögensauseinandersetzung als auch Unterhaltsproblematik und nicht zuletzt dem Sorgerecht reicht - ein. Ein wichtiges Kriterium ist hier für Frank Jahn, das Konfliktpotential der Parteien zu minimieren und somit tragfähige Lösungen zu erzielen.

Strafrechtliche Belange, seien es Gewalt- und Drogendelikte, Betrugsvergehen oder Bereiche der Wirtschaftskriminalität werden von der Rechtsanwaltskanzlei Jahn gewissenhaft und engagiert betreut.

Für Unternehmer und Gewerbetreibende reicht das breite Spektrum von der fundierten, erfolgsorientierten Beratung im innerbetrieblichen Bereich über das Vertrags- und Gewährleistungs- bis hin zum Handelsvertreter- und Wettbewerbsrecht, bei dem beispielsweise Markenhersteller intensiven Beistand im Falle von Produktpiraterie finden.

Das engagierte Team der Rechtsanwaltskanzlei Jahn nimmt sich im individuellen Gespräch Zeit, um sich präzise und detailgenau über die zugetragenen Probleme zu informieren und mit freundlicher hilfsbereiter Art die Vorgehensweise bzw. Problematik „Rechtsstreit - Gericht“ zu erläutern. Die Gespräche finden je nach Bedarf in der Kanzlei oder auch vor Ort statt. Durch die langjährigen Erfahrungen aus dem Kfz-Bereich werden von der Kanzlei Jahn auch Schulungen rund um das Thema Auto, insbesondere zum Gewährleistungs- sowie Schadenersatzrecht abgehalten.




Rechtsanwaltskanzlei Frank Jahn

Langfeldstraße 11
91058 Erlangen

Tel.: 0 91 31/533 89 0
Fax: 0 91 31/533 89 10

E-Mail: Info@f-jahn.de
Internet: www.f-jahn.de

Montag, 20. Oktober 2008

News: Verträge über Cold Calls sind nichtig

Zitat:

Verträge über Cold Calls sind nichtig

Wer kennt sie nicht, die Anrufe am Abend: "Guten Abend, hier spricht Frau [Name unverständlich]. Wir machen gerade eine Umfrage zum Thema Sicherheit." Regelmäßig endet diese Umfrage in einem Produktangebot und dem Versuch eine Dienstleistung direkt zu verkaufen oder einen Termin zu vereinbaren. Sehr oft liegen für solche werblichen Anrufe keine Genehmigungen durch den Angerufenen vor. Das nennt man dann einen "Cold Call" (Initiativanruf). Damit können sich Auftraggeber wie Call Center einen unlauteren Wettbewerbsvorteil verschaffen.

Das OLG Stuttgart hat in einem besonders krassen Fall (OLG Stuttgart Beschluß vom 26.8.2008, AZ: 6 W 55/08) festgestellt, dass ein solcher Vertrag nichtig ist.

Hier wußten nämlich sowohl der Auftraggeber als auch der Call-Center Betreiber, dass keine Anrufgenehmigungen vorlagen. Aus den Leitsätzen des OLG-Beschlusses:

1. Der Basisvertrag, mit dem sich der Betreiber eines Call Centers gegenüber einem Auftraggeber verpflichtet, bei Dritten ohne deren Einwilligung Telefonwerbung zu betreiben, ist nach § 134 BGB nichtig.
2. Dem Betreiber des Call Centers stehen auch keine Ansprüche nach § 683 BGB oder § 812 BGB auf Aufwendungsersatz zu, namentlich im Hinblick darauf, dass er seine Telefonisten bezahlt hat.

Der Vertrag ist deshalb nichtig, weil die telefonische Kaltaquise ohne Zustimmung des Angerufenen gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1, § 3 UWG verstößt und der Vertrag gerade den systematischen Rechtsbruch des §7 UWG zum Gegenstand hatte. Verträge aber, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, sind nichtig, §134 BGB.

Weil beide Vertragsparteien um den Gesetzesverstoß wußten, ergab sich als weitere Rechtsfolge, dass weder der Call-Center Betreiber einen Anspruch auf den noch ausstehenden Lohn hatte, noch der Auftraggeber das bereits gezahlte Geld zurückerhielt.

Der eindeutig formulierte Beschluß des OLG Stuttgart kann im Volltext von http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de (Direktlink) abgerufen werden.

Ihr guter Ruf im Web 2.0

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Sonntag, 19. Oktober 2008

ZDF Reporter stellt einige betroffene Kleinanleger vor

ZDF Reporter Filmbeitrag


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Samstag, 18. Oktober 2008

Informationsveranstaltung zur Bankenpleite

Aus gegebenem Anlass und auf Wunsch vieler Kunden veranstalten wir in den nächsten Wochen eine Reihe von Informationsveranstaltungen in den folgenden Städten:

Köln
Dortmund
Berlin
Essen
Düsseldorf
Münster


Weitere Städte folgen...


In den Veranstalungen werden jeweils sachkundige Rechtsanwälte die Thematik vorstellen, die rechtliche Ausgangsbasis erläutern und Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.

Die Veranstaltungen finden jeweils am Wochenende statt.
Sie können sich zu der regionalen AVeranstaltung per email unter rechtsanwalt-tv@gmx.de anmelden, sie erhalten dann genauere Informationen über den Ort und den Zeitpunkt.

Beachten Sie bitte auch die regioanle Presse / Ihre Tageszeitung, dort wird der genaue Termin ebenfalls veröffentlicht.

Für einzelne Orte werden noch fachkundige Referenten gesucht, bei Interesse an der Zusammenarbeit bitten wir ebenfalls unter rechtsanwalt-tv@gmx.de um Kontaktaufnahme.

Hennig Kröger





Wenn Sie wissen möchten wie derartige Veranstaltungen ablaufen sehen Sie hier einige Beispiele:



Veranstaltung zu Phoenix Kapitaldienst



WBG Leipzig West



Gläubigerversammlung EECH Hamburg

Anwälte für Bank - und Kapitalanlagerecht

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Anleger reichen erste Klagen ein

Presseschau:
Die Anleger wollen Ihr Geld zurück. Deutsche Banken, Spakassen, Volks - und Genossenschaftsbanken haben die Zertifikate an Ihre Depotkunden verkauft. Teuilweise wurden diese Depotkunden extra deshalb von Ihren Kundenberatern angerufen und zur Umschichtung des Depots aufgefordert.
Diese Ratschläge bzw. Empfehlungen führten nun geradewegs in den Totalverlust.

Retten, was noch zu retten ist ! Das ist jetzt die Devise.

Freiwillig werden die deutschen Banken die erlittenenen Verluste wohl nicht ausgleichen. Daß es so aber auch geht, beweist eine große Schweizer Bank, die all den betroffenen eigenen Kunden einen Verlustausgleich garantiert.

Tatsache ist wohl, daß man sich melden muss, daß man sein Recht bei den Banken einfordern muss.

Eine erste Klage ist an dem Frankfurter Landesgericht gegen eine Sparkasse eingereicht worden. Hier hatte eine Klägerin 8.000 Euro mit Lehmann Zertifikaten verloren und will nun von der Sparkasse das Geld zurück. Argumentation in dem Fall, die Sparkasse habe die Anlage als risikolos an die Klägerin vermittelt.
Die Klage wurde nach einem gescheiterten Versuch einer außergerichtlichen Lösung eingereicht.

Wenn Sie selbst auch von Verlusten betroffen sind und zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche einen erfahrenen Anwalt benötigen weisen wir Ihnen gerne einen Anwalt in Ihrer Region nach.

Hennig Kröger
Verbraucherrecht
Redaktion Verbraucherschutzportal - TV
44225 Dortmund
Krückenweg 114
Telefon: 0231 - 22630504
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Das schreibt die deutsche bzw. internationale Presse dazu:


Lehmann Kunden wollen ihr Geld zurück

Die deutschen Kunden der Lehmann Bank haben mit deren Zertifikaten Millionen Euro verloren und wollen nun ihr Geld zurück. Die erste Klage gegen die Lehmann Bank ist bereits eingereicht.
Viele Anleger haben in die ausgegebenen Zertifikate der Lehmann Bank investiert und nach dem Zusammenbruch der Bank verloren. Eben diese tausende Anleger aus Deutschland wollen nun ihr Geld wieder zurück haben, denn es geht dabei um hohe Summen und nicht um einige wenige Euro.
Einige Anleger hatten Lehmann Zertifikate entweder bei der Lehmann Bank oder über andere Banken erworben. Da nun die ausgebende Bank, Lehmann, Pleite gegangen ist, sind auch alle ausgegebenen Papiere wie in diesem Fall die Zertifikate wertlos geworden. Damit haben viele Anleger große Einbußen erleiden müssen.
Bei der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) haben sich bis jetzt knapp 1.400 Anleger gemeldet und weitere hunderte Anleger haben bei der DSW um Hilfe und Beratung gebeten. Andere Anleger gehen lieber den Weg über einen Anwalt und die regionalen Verbraucherzentralen.
Quelle/Volltext: Hier klicken

Nach einem aktuellen Bericht von SPIEGEL-ONLINE drängt sich beispielsweise der Verdacht auf, dass die Dresdner Bank ihren Kunden, denen sie zuvor Lehman-Zertifikate verkauft hatte, „bewusst Informationen über die desaströse Lage bei der US-Bank vorenthielt“.

Die betroffenen Anleger sollten nun dringend prüfen lassen, in wiefern ihnen Schadensersatzansprüche gegen ihre Bank oder Dritte zustehen.

Quelle / Volltext: Hier klicken


Die Unsicherheit ist groß, der Bedarf an seriöse Beratung riesig: Weit über 50 Leser sprachen gestern bei der einstündigen Ratgeber-Aktion mit den drei Finanzexperten. Kaum hatte ein Berater aufgelegt, klingelte das Telefon schon wieder. „Fast alle Anrufer waren sehr verunsichert und hatten Angst um ihr Erspartes für die Altersvorsorge“, sagte Prof. Bernd Müller, Wirtschaftswissenschaftler der Hochschule Niederrhein.

Vor allem die Älteren erinnerten sich noch an die Auswirkungen des Börsencrashs 1929. „Die Leser wollten wissen, ob ihre Anlagen noch lohnend und vor allem sicher sind“, sagte Alexander Blum von der Stadtsparkasse. Die meisten besorgten Anrufer konnte er beruhigen, da ihr Geld risikoarm angelegt worden war. „Im Zweifel sollten die Kunden immer mit ihrem Bankberater sprechen, sagte Blum. Die häufigsten Fragen:

Angst um die Altersvorsorge

Ist mein Geld sicher? Sind Fonds noch die richtige Wahl? Wie entwickeln sich die Aktienmärkte? Die Anrufer der RP-Ratgeber-Aktion fürchteten um ihr Geld. Die Telefone der drei Finanzexperten standen keine Sekunde still.

Ein besonders tragischer Fall erreichte gestern die Experten am Telefon der RP. Ein älterer Mann aus Rheydt, der anonym bleiben möchte, hat durch die Finanzkrise 3000 Euro verloren. Das Geld hatte sein Bankberater in Zertifikate der inzwischen insolventen Bank Lehmann Brothers angelegt. Der Notgroschen sollte für seinen Sterbefall sein und eigentlich „absolut sicher“ angelegt werden, sagte der Rentner. Horst Pawlik, Bezirkssprecher des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute und Fachberater für Finanzdienstleistungen riet dem Opfer der Finanzkrise,einen rechtsanwalt einzuschalten. „Es kann sein, dass ein Fall von Falschberatung vorliegt“, sagt Pawlik.

Qoelle / Volltext:
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Freitag, 17. Oktober 2008

Aktueller Fernsehbeitrag zur Bankenkrise

Sehen Sie dazu den Fall einer Bankkundin bei ARD - Maischberger

Betroffenen Anlegern kann nur geraten werden, sich schnellstmöglichst anwaltlich beraten zu lassen.

Gerne benennen wir Ihnen dazu einen Anwalt aus unserer Datenbank.

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Die Oldtimer - Ausfahrt in Brühl

Die Oldtimer - Ausfahrt in Brühl, aufgezeichnet vom StadtTV Brühl.

Zum Film

Mittwoch, 15. Oktober 2008

Lehmann Brothers Pleite - Auszug aus einem Leserbrief

An dieser Stelle veröffentlichen wir einige Schreiben von Bankkunden.

Schreiben 1:
Ich bin Kunde bei der Citibank in Frankfurt (Filiale Hauptwache). Der Berater dort hat mir im Januar \"ÖL Twin Win Zertifikate\" von Lehman Brothers verkauft für 5.000 Euro. Ein möglicher Totalverlust war für mich nicht akzeptabel ... Der Berater sagte, diese Zertifikate würden auf die steigende Nachfrage und zunehmende Knappheit von Rohstoffen setzen und die Kurse für Öl würden auf lange Sicht sowieso steigen. Klang plausibel. Zudem würde ich selbst bei Kursverlusten bei Rohöl im normalen Rahmen keinen Verlust machen, wäre sowieso unwahrscheinlich weil Öl einfach in Zukunft immer knapper sein würde. Aber von einem Ausfallrisiko des Emittenten bzw. den möglichen Folgen hat der Berater im Gespräch nichts gesagt soweit ich mich erinnere. Das wäre mir wohl in Erinnerung geblieben! Zumal ich definitiv gesagt habe, dass ich gut gegen Verlust geschützt sein will. Zwar scheint in den schriftlichen Unterlagen tatsächlich was zum Emittentenrisiko zu stehen, aber ich finde, der Berater hätte es mir auch klar und deutlich sagen müssen. Wozu fragt man sonst einen Berater?


Schreiben 2:
Kleiner Mann was nun??? Meine Frau und ich (beide Rentner) sind seit über 40 Jahren zufriedene Kunden der Neuen Aargauer Bank (NAB, Schweiz) die heute mehrheitlich zur Credit Suisse Group (CS) gehört. Das bei einem Beratungsgespräch erstellte Risikoprofil für eine Geldanlage bescheinigte uns „mittlere Risikobereitschaft mit Wunsch zur Kapitalerhaltung, sicherheitsorientiert“. Daraufhin entschlossen wir uns am 01.03.2007, als private Vorsorge, CHF 20\'000.— in Lehman Zertifikaten anzulegen. Am 08. Oktober 2008 wurde uns dann telefonisch mitgeteilt, dass wir mit einem Totalverlust rechnen müssen…. Ein Internetforum zur Interessensvertretung geschädigter Anleger gibt es meines Wissens in der Schweiz (noch) nicht, inwieweit und ob überhaupt sich die genannten Banken für die Interessen ihrer Kunden einsetzen ist ebenfalls mehr als ungewiss……“Bundesrat (Regierung) und Banken sehen derzeit keinen Handlungsbedarf“ (Nachrichtenmeldung vom 14.10.2008).


Schreiben 3:
User "aidaaura" vom Lehman-Forum auf Wallstreet Online:

Meine lebenspartnerin und ich beide über 70 J. meine rente 798 €, die meiner lp. auch nicht viel höher.so suchten wir eine gute und sichere kapitalanlage um unsere rente etwas aufzubessern.i m winter 2005 hatten wir in der citibank kempen (bei krefeld) unsere erste anlageberatung bei Frau X. Ich hatte bei argentienienanleihen bei einer anderen bank mehr als (umgerechnet) 20000 € verloren. das sagte ich auch frau X außerdem keine aktien, keine US-merikanischen papiere.

Ich "frau X.ich bin misstrauisch gegenüber amerikanischen banken." frau X: Citibank deutschland ist eigenständig und unterliegt deutschen gesetzen Ich trage ihren wünschen rechnung und trage sicherheitsbezogen konservativ ein, dann sind sie ganz sicher! Ich werde ihnen ein gutes zertfikat (Zertifikat hoert sich gut an bekommt man auch,wenn man ein wertvolles Kleinod kauft) anbieten. eine schweizer bank UBS Totsicher mit 100% kapitalschutz (13000€), 4% zinsen in den ersten beiden Jahren , dann neubwertung (sie zahlten dann keine zinsen mehr für die letzten 3 jahre). Hätte ich mir auch unters kopfkissen packen können! Dann kam merryll lynch (3000 €) Frau X." deutsch beruht auf dem DIV.DAX".

Dann: sie haben noch 6000€ auf dem Festgeldkonto, daß bringt zu wenig zinsen. ich habe hier ein Zertifikat auf den Eurostoxx 50 basiert, hier sind die 50 besten europäischen Firmen vertreten allerdigs besteht ein geringes risiko, denn wenn der eurostoxx unter 50% fällt müssen sie mit einbußen rechnen, aber das risiko ist gering die europäische Witschaft boomt.(vieleicht wu0te sie es wirlkich nicht besser). Lehman hoert sich so schön deutsch oder niederländisch an. So orderten wir zusammen für 15000 € das war ende Dez.2007. Im januar 08 kam mir die sache verdächtig vor.im internet nachgeforscht. Die bank of sigapoore hat ihren brokern verboten mit lehmann geschäfte zu machen da insolvenz verdächtig!Anruf bei frau X. antwort "nur gerüchte". Mitte märz die" Gerüchte" konkretisieren sich. Erneuter anruf bei frau X. diesmal der lauteren art. Frau X. haben sie schon mal in den keller der Citibank geschaut??? Wie, was, warum??. ich da liegen die leichen der lehmann-brüder!!!. Ich was ist wenn die bank pleite macht???.frau X. i c h w e i s s e s n i c h t. ich Wunderbar, das sollten sie aber wissen!!! frau X."was tun? frau X. keinesfalls verkaufen. Nun haben wir den salat!!!!!


Dies sind Fälle aus der Praxis, die eindeutig belegen, daß es die kleinen Sparer betrifft.

Wenn Sie ebenfalls betroffen sind und einen fachlich qualifizierten Anwalt suchen helfen wir Ihnen gerne weiter.

Hennig Kröger
Redaktion
Verbraucherschutzportal-TV.de

0231 - 22 63 05 04

Lehmann Brothers Pleite

Aus Dutzenden Anrufen geschädigter Sparer wissen wir, daß offensichtlich bundesweit sehr viele Banken und Sparkassen offensichtlich die Zertifikate der Lehmann Brothers empfohlen haben.

Wie groß war das Engagement der Sparkassen in Deutschland ? Sparkassen gibt es in jeder Stadt, in Köln ebenso wie in Frankfurt.

Die Frankfurter Sparkasse hat auf Grund des enormen Drucks geschädigter Anleger eingeräumt, dass 5.000 ihrer Kunden durch die Lehman Brothers Insolvenz betroffen sind. Wie die Sparkasse mitteilte, haben die meisten Kunden durch die Insolvenz der Investmentbank zwischen 10.000 und 15.000 Euro verloren, einige wenige aber auch sechsstellige Beträge. Alles in allem liege das Volumen der Zertifikate „im höheren zweistelligen Millionenbereich“. Die Frankfurter Sparkasse hob hervor, unter den Geschädigten sei auch eine größere Zahl eigener Mitarbeiter. Was die Bank nicht herausstellt ist, dass es sich bei den Lehman-Zertifikaten um sog. “hauseigene Empfehlungen” gehandelt hat. D.h. Kunden wurde aktiv zum Kauf genau dieser Zertifikate geraten.

Wenn dieses Beispiel der Frankfurter Sparkasse auf ganz Deutschland übertragen wird ergeben sich Millionenbeträge.

Muss die einzelne Sparkasse haften ?

Grundsätzlich gilt: Wer vor dem Kauf nicht korrekt beraten wurde, der hat Ansprüche gegen die Sparkasse und sollte einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen.

Wir benennen Ihnen gerne einen fachlich kompetenten Rechtsanwalt aus unserer Anwaltsdatenbank.

Hennig Kröger
Redaktion
Verbraucherschutzportal

O231 - 22630504

Pleite bei Lehman Brothers

Pleite bei Lehman Brothers - Was tun?

von Rechtsanwalt Frank Feser

Eine Vielzahl deutscher Anleger ist durch die Pleite von Lehman Brothers in Mitleidenschaft gezogen worden.

Haftung deutscher Anlagevermittler

Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Haftung inländischer Kreditinstitute nach § 280 BGB

http://www.bank-undkapitalmarkt.undrecht.info/BGB_Auszug.html

in Frage kommt, ist eine Frage des Einzelfalles, die nicht allgemein beantwortet werden kann.

Zunächst einmal stellt sich die Frage, ob der Geschädigte Privatkunde oder professioneller Kunde war. Nur für Privatkunden gelten besondere Schutzbestimmungen.

Weiterhin ist im Einzelfall zu klären, ob das Kreditinstitut als Anlageberater oder als Anlagevermittler tätig geworden ist. Häufig werden die besonderen Voraussetzungen einer Anlageberatung, aus der eine besondere Aufklärungs- und Rücksichtnahmepflicht folgt, nicht vorliegen, so dass auf die Haftung des Anlagevermittlers abzustellen ist.

Maßgeblich für die Frage einer Haftung dürfte sodann die Problematik sein, ob und ggf. in welcher Form aufgeklärt worden ist und, ob diese Aufklärung den strengen Anforderungen an die Anlagevermittlung genügte. Hierzu darf auf die Ausführungen unter Aufklärung

http://www.bank-undkapitalmarkt.undrecht.info/Aufklaerungspflichten_des_Anlagenvermittlers.html

und auf § 5 WpDVerOV

http://www.bank-undkapitalmarkt.undrecht.info/WpDVerVO.html

verwiesen werden. Allgemein lässt sich sagen Je kurzfristiger die Papiere vor der Insolvenz der US-Bank gekauft wurden, desto höher war der Anspruch an die Aufklärung. Abgesehen davon wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob das Kreditinstitut, das die Anlage vermittelte, ordnungsgemäß über die eigene Verkaufsprovision und die damit verbundene Reduzierung der Gewinnerwartung des Privatkunden aufklärte. Auch eine Verharmlosung des Risikos kann eine Haftung des Anlagevermittlers begründen.

Schließlich stellt sich die Frage, ob und ggf. wann und in welcher Form der Anlagevermittler Anzeichen der Finanzmisere von Lehman Brothers an seine Kunden weitergeleitet hat. Sollte sich der aufgeworfene Verdacht bestätigen, wonach deutsche Banken bereits vor dem Insolvenzantrag von Lehman-Brothers Kenntnis von den katastrophalen Quartalszahlen gehabt hatten, so ist zu fragen, ob und ggf. warum diese Kenntnisse nicht an betroffene Privatkunden weitergeleitet worden sind.

Was die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden anbelangt, so besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein Anleger bei gehöriger Aufklarung die verlustreichen Geschäfte nicht abgeschlossen hatte (BGHZ 124 151, 163; WM 1994, 1746, 1747; WM 2001, 2313, 2315; BGH, Urt. v. 28.05.2002 - XI ZR 150/01 -).

http://www.bank-undkapitalmarkt.undrecht.info/BGH_Terminoption.html



Es ist also im Zweifelsfalle Aufgabe des anlagevermittelnden Kreditinstitutes, den Entlastungsbeweis zu führen.

Insolvenzverfahren in den USA

Am 15.09.2008 stellte die amerikanische Investmentbank Lehman Brothers Inc. beim Insolvenzgericht für den Gerichtsbezirk Südliches New York unter dem Aktenzeichen 08-BK-13555 Antrag auf Reorganisationsinsolvenz. Dieses Verfahren nach Chapter 11 soll der Gesellschaft die Chance geben, die vorhandenen Vermögenswerte vor dem direkten Zugriff der Gläubiger zu schützen und ihr so die Möglichkeit eröffnen, eine tragfähige Lösung der Situation zu erarbeiten. Chapter 11 ist ein Abschnitt des Insolvenzrechts der Vereinigten Staaten (US bankruptcy code). Der Begriff bezeichnet in der angelsächsischen Finanz- und Rechtssprache die Insolvenz eines Unternehmens. Ein Verfahren gemäß Chapter 11 führt zu einer beaufsichtigten Insolvenz. Während der Dauer der Insolvenz dürfen Gläubiger ihre Forderungen nicht geltend machen, es sei denn über das Insolvenzgericht. Bei dieser Regelung versucht das Unternehmen, weiterhin geschäftstätig zu bleiben und sich dadurch aus der Insolvenz „zu retten". Ein Unternehmen, das nach Chapter 11 Insolvenz beantragt, strebt eine Reorganisierung und Restrukturierung seiner Schulden, Leasingvereinbarungen, Kontrakte sowie seines Kapitals und anderweitiger finanzieller Verpflichtungen an. Mit diesem Insolvenzantrag sollen bis zum Abschluss der Reorganisation rechtliche Schritte der Gläubiger gegen den Schuldner unterbunden werden.

Am 16.09.2008 erließ das Insolvenzgericht des Gerichtsbezirks Südliches New York den folgenden, für Kunden und geschädigte Anleger bedeutsamen Beschluss:

"Lehman Brothers Inc. genießt extraterritorialen Verfolgungs- und Vollstreckungsschutz, d.h. weltweit darf kein Gläubiger gegen Lehman Brothers Inc. vorgehen, solange das Insolvenzverfahren rechtshängig ist."

Als Insolvenzverwalter wurde die Buchprüfungsgesellschaft PriceWaterhouse-Coopers bestellt.

Geschädigte, Anleger, Kunden und sonstige Gläubiger sollten beachten, dass sie weder von Lehman Brothers Inc. noch vom Insolvenzgericht Benachrichtigungen bezüglich ihres Status oder hinsichtlich der Ausschlussfristen zur Anmeldung von Ansprüchen erhalten werden. Diese geschädigten Personengruppen sind vielmehr gehalten das Verfahren selbst zu beobachten und die notwendigen Schritte zur Wahrung ihrer Rechte einzuleiten. Mit der Ausweitung der Beschlüsse auf weltweite Geltung hat Lehman Brothers Inc. die Möglichkeit, Gläubiger, die hiergegen außerhalb der Vereinigten Staaten verstoßen, summarisch von der Geltendmachung gegen die Insolvenzmasse auszuschließen.

Geschädigten, Anlegern, Kunden und sonstige Gläubigern wird überdies empfohlen, das Insolvenzverfahren sowie alle verfahrensleitenden Beschlüsse und masserelevanten Entscheidungen sorgfältig und ständig zu beobachten und sich frühzeitig von, Insolvenzrecht der Vereinigten Staaten erfahrenen Rechtsberatern unterstützen lassen.

Insolvenzverfahren in den Niederlanden

Ebenfalls betroffen ist die Emissionsgesellschaft Lehman Brothers Treasury Co. B.V. (Strawinskylaan 3105, 1077 ZX Amsterdam, Niederlande), die auch Zertifikate und Optionsscheine für den deutschen Markt begeben hat. Diese niederländische Gesellschaft wird von der amerikanischen Lehman Brothers Holding Inc. garantiert. Die Emissionsgesellschaft wies per 30. November 2006 eine Bilanzsumme von knapp $23 Mrd. aus - diese bestand fast ausschließlich aus den Verpflichtungen aus Emissionen. Die Aktivseite besteht demgegenüber praktisch nur aus Verpflichtungen der Lehman Brothers Gruppe in gleicher Höhe. Eine drohende Insolvenz der Lehman Brothers Holding bzw. der Lehman Brothers Gruppe betrifft somit auch die Gläubiger der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. und damit die Inhaber von Zertifikaten und Optionsscheinen, da diese Papiere Inhaberschulverschreibungen der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. sind. Der Handel in diesen Papieren ist zurzeit ausgesetzt. Über das Vermögen der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. ist das Insolvenzverfahren in Amsterdam eingeleitet worden.

Für die niederländische Tochtergesellschaft Lehman Brothers Treasury Co. B. V. wurde mittlerweile ein „Administrator" bestellt. Es handelt sich dabei um Rutger Schimmelpenninck von der Rechtsanwaltskanzlei Houthoff Buruma. Der Administrator ist grundsätzlich auch für die Entgegennahme von Forderungsanmeldungen zuständig. Eine Gläubigerversammlung am Amsterdamer Amtsgericht wurde für den 10. Dezember 2008 einberufen. (Quelle FONDS professionell, im Internet abrufbar unter: http://www.fondsprofessionell.de/redsys/newsText.php?sid=554160&dest=topNews).

Inhaber von Lehman Brothers Treasury Co. B.V.-Zertifikaten können ihre Ansprüche innerhalb der gesetzten Frist beim Insolvenzverwalter in Amsterdam anmelden. Zwar sieht das nunmehrige europäische Insolvenzrecht in der EG-InsVO zahlreiche Erleichterungen für Gläubiger aus anderen Mitgliedstaaten vor. Allerdings ist § 1 Abs. 2 EG-InsVO

http://www.kanzlei-feser.de/Europaeische_Insolvenzverordnung.html

zu beachten. Dort heisst es:

"Diese Verordnung gilt nicht für Insolvenzverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, von Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen erbringen, welche die Haltung von Geldern oder Wertpapieren Dritter umfassen, sowie von Organismen für gemeinsame Anlagen."

Geschädigte sollten sich daher von Rechtsberatern, die mit dem Insolvenzrecht der Niederlande vertraut sind, beraten und unterstützen lassen.

Moratorium gegen die Lehman Brothers Bankhaus AG

In Folge des Antrages auf Gläubigerschutz hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Zahlungsverbot oder so genanntes Moratorium gegen die deutsche Tochter Lehman Brothers Bankhaus AG, Frankfurt am Main, verhängt. Zu der Frage der Einlagensicherung wird auf die Pressemitteilung der BaFin vom 15.09.2008 verwiesen.

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info@kanzleifeser.de

Dienstag, 14. Oktober 2008

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Montag, 13. Oktober 2008

Infofilm zur Pflegeversicherung

Infofilm zur Pflegeversicherung

Sehr guter und informativer Infofilm von den KarstadtQuelle Versicherungen zum Thema Pflege

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Hennig Kröger
Redaktion


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Medizin TV

Medizin TV

Die Reihe unserer Informations-Blogs wurde um Medizin TV erweitert.

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Hennig Kröger

Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen durch Datenschutz begrenzt

Presseschau:
Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen durch Datenschutz begrenzt

Die beklagte ARGE hatte die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) als Leistung der Grundsiche­rung für Arbeitsuchende (nach dem SGB II) versagt, weil der Kläger sich geweigert hatte, eine Kon­tenübersicht und die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Der Kläger hält das Verlangen der Beklagten für unangemessen und unverhältnismäßig, weil er zuvor bereits über 13 Monate Leis­tungen nach dem SGB II erhalten und in seinem Fortzahlungsantrag angegeben habe, in den Ver­mö­gens- und Einkommensverhältnissen habe sich keine Änderung ergeben. Bestünden kei­nerlei kon­krete Anhaltspunkte dafür, dass zwischenzeitlich Einnahmen erzielt oder Vermögen angesammelt worden sei, so sei die Forderung nach Vorlage von Konto­auszügen unverhältnismäßig. Zudem werde er hierdurch in seinen Rechten auf Sozialdatenschutz verletzt.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. September 2008 (B 14 AS 45/07 R) entschieden, dass die Beklagte berechtigt war, dem Kläger ab 1. Februar 2006 Alg II wegen fehlender Mitwirkung zu versagen. Eine grundsätzliche Pflicht zur Vorlage der Kontoauszüge, einer Kontenübersicht und der Lohnsteuerkarte folgt aus § 60 I Nr 3 SGB I. Hiernach hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweis­urkunden vorzulegen. Die allgemeinen Mitwirkungspflichten gelten grundsätzlich auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die von der Beklagten geforderten Vorlagepflichten waren auch nicht durch § 65 SGB I eingeschränkt, der Grenzen der Mitwirkungspflicht aufzeigt. Insbesondere kann die Beklagte nicht darauf verwiesen werden, nur im Rahmen eines (Erst-) Antrags die Vorlage von Kontoauszügen etc zu fordern. Eine solche Aufforderung kann auch - wie hier - bei Stellung eines Folgeantrags erfolgen. Ebenso wenig ist die Vorlagepflicht auf konkrete Verdachtsfälle beschränkt. Hinsichtlich der zeitlichen Erstreckung war die Vorlage von Kontoauszügen jedenfalls der letzten drei Monate nicht unverhältnismäßig.

Die Vorlagepflicht wird auch durch die Regelungen des Sozialdatenschutzes nicht grundsätzlich ein­geschränkt. Sowohl nach den speziellen Datenschutzvorschriften des SGB II (§§ 50 ff) als auch nach den allgemeinen Regelungen des Sozialdatenschutzes in den §§ 67 ff SGB X ist die Erhebung von geschützten Sozialdaten zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die Vorlage der Kontoauszüge und einer Konten­übersicht ist in diesem Sinne erforderlich, um die Anspruchsvoraussetzungen der Grundsicherungs­leistungen zu ermitteln und zu überprüfen. Im Einzelfall kann allerdings zweifelhaft sein, ob die Erhe­bung besonderer Arten personenbezogener Daten für die Erfüllung der Aufgaben des Grundsiche­rungsträgers erforderlich ist. Hierzu zählen Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, poli­tische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Sexualleben.

Dies betrifft aber nur die Ausgabenseite (Sollstellung) der Kontenbewegungen. Während die Einnah­men jeweils unbegrenzt aus den Kontoauszügen hervorgehen müssen, räumen die Regelungen des Sozialdatenschutzes (§ 67 Abs 12 iVm § 67a Abs 1 SGB X) dem Grundsicherungsempfänger die Möglichkeit ein, auf der Ausgabenseite die Empfänger von Zahlungen zu schwärzen oder unkenntlich zu machen, wenn diese Zahlungen besondere personenbezogene Daten betreffen (etwa Beiträge für Gewerkschaften, politische Parteien, Religionsgemeinschaften etc). Die überwiesenen Beträge müs­sen aber auch in diesen Fällen für den Grundsicherungsträger erkennbar bleiben. Die Regelungen über den Sozialdatenschutz in den §§ 67 ff SGB X greifen auch nicht in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung ein.

Der Grundsicherungsträger ist zwar grundsätzlich gehalten, in seinen Mitwirkungsaufforderungen auf die aufgezeigten Möglichkeiten der Schwärzung von Angaben zu Zahlungsempfängern hinzuweisen. Im vorliegenden Fall kann aber dahinstehen, ob ein unterlassener Hinweis die Aufforderung bereits rechtswidrig macht, denn der Kläger hat sich von vorneherein und prinzipiell geweigert, überhaupt Kontoauszüge vorzulegen bzw mitzuwirken.

Az.: B 14 AS 45/07 R

Quelle: Rechtsanwältin Ch.Schaal Berlin

Mittwoch, 8. Oktober 2008

PRESSESCHAU: Lehman Brothers Anleger

Für Sie gelesen:

Lehman Brothers Anleger: Justus Rechtsanwälte reichen erste Klagen gegen Citybank und Dresdner Bank ein!

Pressemitteilung von RA Steffan

Berlin, 08.10.2008 (fair-NEWS) - Seit den Hiobsbotschaften von der US-Bankenkrise, der Insolvenz vom Lehman-Brothers und dem kürzlichen Verkauf an Barclay haben die mehr als 10.000 Lehman-Zertifikate-Anleger keine ruhige Minute. Jetzt, wo der erste Schock vorbei ist, kommt es endlich zu ersten Handlungen mit anwaltlicher Hilfe. So reichen die ersten Anlegerschutzkanzleien, so auch Justus Rechtsanwälte Berlin, nun erste Klagen gegen die Citybank und die Dresdner Bank ein.

Eine Welle der Entrüstung bei den Geschädigten:

Der drohende Totalverlust treibt jetzt eine Vielzahl der geschädigten Anleger in Wut, Empörung und Protest. Reaktionen sind Tausende von Nachrichten in Foren, Gründung von Interessengemeinschaften (www.bankeninsolvenz.net oder lehman-zertifikateschaden.biz) und massenweiser Hilfesuche bei spezialisierten Kanzleien. Eine Reihe von Einzelschicksalen sind erschütternd. So vor allem bei solchen Anlegern, die ihre kompletten für die Altersvorsorge vorgesehenen Ersparnisse auf eine Karte setzten und jetzt Angst haben, kurz vor dem Ruin zu stehen, wobei es um Summen von oft mehreren Zehntausend Euro geht. Die vom Handel ausgesetzten Zertifikate können nämlich im schlimmsten Fall wertlos werden.
Bei einigen setzte die Erkenntnis über das enorme Ausmaß jedoch erst spät ein. Vielen war zunächst gar nicht bewusst, dass ihr Vermögen direkt von den Ereignissen um die amerikanische Investmentbank betroffen ist.
Erschütterung wurde ebenfalls ausgelöst durch den Beschluss des Insolvenzgerichts im südlichen New York, der Folgen für sämtliche Anleger hat:
"LEHMAN BROTHERS genießt extraterritorialen Verfolgungs- und Vollstreckungsschutz, d.h. weltweit darf kein Gläubiger gegen LEHMAN BROTHERS vorgehen, solange das Insolvenzverfahren rechtshängig ist."
"Hierbei kann und sollte jedoch eine Falschberatung der jeweiligen Bank geltend gemacht werden, die das Zertifikat vermittelte und die Risikoaufklärung unterließ", so Rechtsanwalt Steffan der Kanzlei Justus Rechtsanwälte. Erste Reaktionen fanden sich nur von Seiten der Dresdner Bank: Sie weist alle Schuld von sich mit dem Hinweis, dass man sich auf die immer noch relativ gute Bewertung von Lehman Brothers durch die Rating-Agenturen verlassen habe. Eine ziemlich leere Ausrede, wenn man bedenkt, dass die Beraterbank eine umfassende Kundenschutzpflicht trifft, die Banken aber lediglich die Slogans der Emittenten wie "100 Prozent Schutz für Ihr Geld" weiterverbreiten, ohne sich selbst ein Bild zu machen. Die Empfehlungen der Banken erfolgten erschreckenderweise sogar noch bis in den Sommer 2008 hinein, als die Lage schon allgemein absehbar war. Gerade solche Betroffenen, die seit dem Frühjahr 2008 eine solche Beratung erhielten, sollten daher Schadensersatzansprüche anwaltlich prüfen und durchsetzen lassen. Problematisch kann allerdings sein, dass die Beweislast stets beim Anleger liegt. "Hier kann nach Prüfung im Einzelfall und soweit es keinen Zeugen für das Beratungsgespräch gibt, die Abtretung der Schadenersatzansprüche helfen", meint Rechtsanwalt Steffan.

Sammelklage und Musterverfahren: eine hilfreiche Lösung:

Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot kann in fast allen Fällen ermittelt werden, und die Fülle der ähnlichen Fälle eröffnet den Betroffenen eine effiziente Möglichkeit: die Möglichkeit der Sammelklage. Sind nämlich einzelnen Betroffenen die Kosten für den Rechtsstreit zu hoch, muss das keine negativen Folgen haben: denn wenn sie sich mit anderen Betroffenen zusammenschließen und sich hierbei von einem einzelnen Anwalt vertreten lassen, kann eine solche Sammelklage die Erfolgschancen unter Umständen noch erhöhen. Denn Klagen, die von großen Gruppen geführt werden, erhöhen den Druck auf den Antragsgegner.
Solche Klägergemeinschaften haben zwei entscheidende Vorteile: zum einen werden die Kosten des Rechtsstreits für den Einzelnen geringer und zum anderen führt die Gleichartigkeit der durchgeführten Beratungen und die Kommulation des Informationsmaterials zu einer erheblichen Verbesserung der Beweislage und damit der Erfolgsaussichten. Dies erhöht ermöglicht, dass sich die Betroffenen mit den Großbanken auf eine Stufe stellen und ihnen gestärkter entgegentreten können.
Auch das Rechtsinstitut des Musterverfahrens für Kapitalanleger nach dem KapMuG (Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetz) bildet im vorliegenden Fall eine Möglichkeit, wichtige Fragen zur Beraterhaftung in einem Musterprozess für eine Vielzahl von Lehman Brother - Geschädigten vorab zu klären.

Prozesskostenhilfe oder Erfolgshonorar:

Unter Umständen kommt für den Einzelnen auch die Durchführung einer Klage unter Beantragung von Prozesskostenhilfe in Betracht. Voraussetzungen für die Beantragung von Prozesskostenhilfe ist, dass sich der Kläger nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen den Rechtsstreit nicht durchführen kann und die Klage grundsätzlich Aussicht auf Erfolg hat.

Unter Umständen kann der Kläger mit dem Rechtsanwalt auch ein Erfolgshonorar vereinbaren. Dies ist ebenfalls möglich, wenn und soweit dem Anleger aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse der Rechtsweg verwehrt wäre aber keine Prozesskostenhilfe Anspruch genommen werden kann.

Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte und Steuerberater Berlin berät Sie gern über die Möglichkeiten, beantragt die Prozesskostenhilfe und vereinbart im Einzelfall auch Erfolgshonorare.

Beratungspool für Lehman Brothers - Anleger:

Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte hat einen Beratungspool für Lehman Brother Anleger gegründet, dem sich schon über 50 Anleger angeschlossen haben. Es wird derzeit die Möglichkeit einer Klagegemeinschaft Lehman Anleger gegen die Citybank, die Dresdner Bank und die Sparkasse geprüft.

Sind auch Sie betroffen, können aber die Kosten für einen Rechtsstreit nicht aufbringen, sollten Sie sich trotzdem schnellstmöglich an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden. In Ihrem Fall ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Sie nicht der einzige Betroffene im Fall Lehman Brothers Zertifikate sind.

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Ihr Hennig Kröger

Sonntag, 5. Oktober 2008

Videoratgeber: Gesundheitssystem Grand Canaria

Urlaub auf der Insel ?
Was ist wenn man krank wird ?
Dieser Clip stellt das Gesundheitssystem der Insel vor.

Zum Video

Samstag, 4. Oktober 2008

Erste Video - Podcast von Rechtsanwalt Reimers Würzburg

Folge 1 einer losen Folge meiner Betrachtungen zu ausgewähltem aktuellem Rechtsgeschehen.





Juracast 2

Hartz4 und Pfändungsschutz



Juracast 3

Widerrufsbelehrung für Verbraucher

BGH Urteil




Homepage

Die Haftpflichtversicherung

Freitag, 3. Oktober 2008

Sie möchten einen eigenen Video für die Homepage erstellen ?



Suche




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Hier stellen wir Ihnen eine Pocket Cam vor.




Vorstellung Pocket Cam - MyVideo

Video Anleitung 1 - kewego
Wie kommt mein Video in die Videoportale ? Was kostet es ?

Die Antworten weiß die Firma Scheel Datenbanktechnik Dortmund.

www.firmenbewertung.eu

Donnerstag, 2. Oktober 2008

Handyverbot und Navi beim Autofahren



Ein Beitrag von Rechtsanwalt Gille Bonn

Hände weg vom Jugendstrafrecht!

Gemeinsame Erklärung der Verbände

Hände weg vom Jugendstrafrecht!


Die unterzeichnenden Fachverbände und Experten sprechen sich entschieden gegen jede Verschärfung des Jugendstrafrechts aus.
Das deutsche Jugendstrafrechtssystem leidet nicht unter mangelnder Härte, sondern am Fehlen politischer und sozialer Alternativen für deviante und gefährdete Jugendliche. Erhebliche Stellendefizite, stete Kürzungen im Vollzug und Einsparungen bei der Betreuung von Jugendlichen kennzeichneten die Kriminalpolitik der vergangenen Jahre. Wer straffällige Jugendliche nur wegschließt oder abschiebt, löst keine Probleme und sondern erzeugt die Illusion von Sicherheit. Tatsächlich werden Verschärfungen im Jugendstrafrecht absehbar zu einer weiteren Verschlechterung im Jugendstrafvollzug führen, der bereits jetzt überlastet und um ein vielfaches überbelegt ist. Zu fördern sind vielmehr die erfolgreichen Programme der Integration und Resozialisierung, die mit einem offenen Vollzug, gewaltpräventiver Arbeit und Alternativen zur Freiheitsstrafe verknüpft werden müssen, nicht aber mit härteren Strafen und überfüllten Gefängnissen.

1. Weder eine Erhöhung der Höchststrafe von 10 auf 15 Jahre, noch der sogenannte Warnschussarrest sind geeignet, Sicherheit vor jugendlichen Straftätern zu gewährleisten.
Bei Heranwachsenden (18-20jährige) hat die bereits geltende Strafandrohung von 15 Jahren Höchststrafe zu keiner Abnahme von Delikten geführt. Jugendliche Kriminalität ist u.a. dadurch gekennzeichnet, dass Täter die strafrechtlichen Konsequenzen nicht in Rechnung ziehen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Strafrecht bzgl. junger Straftäter ist die Generalprävention (Abschreckung) deshalb untersagt.
Die hohe Rückfallquote der zu Freiheitsstrafen verurteilten Jugendlichen von nahezu 80 % legt eindringlich nahe, dass der Freiheitsentzug nicht die versprochene abschreckende Wirkung besitzt. Für Jugendliche, die sich noch in der Phase der Entwicklung einer eigenen Persönlichkeit befinden, gilt stärker als für Erwachsene, dass die Erfahrung von Freiheitsentzug eine Abkehr von der Gesellschaft und straffälliges Verhalten nur verstärkt.

2. Der Vorschlag, Heranwachsende generell dem allgemeinen (Erwachsenen-)Strafrecht zu unterstellen, ignoriert die seit langem erhobenen Forderungen der Praktiker der Jugendstrafjustiz, die zuletzt auf dem Jugendgerichtstag im September 2007 dafür votiert haben, auf junge Straftäter bis zum 21. Lebensjahr obligatorisch das Jugendstrafrecht anzuwenden. Darüber hinaus schlugen sie vor, dies fakultativ bis zum vollendeten 25. Lebensjahr zu tun, um dieser stark kriminalitätsbelasteten Altersgruppe mit dem breiten und erfolgsträchtigen Spektrum jugendstrafrechtlicher Maßnahmen begegnen zu können. Das Jugendstrafrecht ist weitaus besser geeignet als das allgemeine Strafrecht, den notwendigen Opfer- und Rechtsgüterschutz zu gewährleisten.

3.Dies gilt für die sog. Erziehungscamps bzw. Erziehungslager in besonderem Maße. Die Erfahrungen mit den in einigen amerikanischen Bundesstaaten praktizierten "Boot-Camps" zeigen eindrücklich, wie wenig solche Lager geeignet sind, den Rechtsgüterschutz zu verbessern und Rückfallquoten zu senken.

Wie der Jugendarrest, so zählt auch die Internierung Jugendlicher in Lagern zu den Erfindungen der nationalsozialistischen Strafjustiz. Zuerst per Schutzhaftbefehl, später durch die Einführung des Jugendarrestes per Verordnung im Oktober 1940 sowie der Jugendgefängnisstrafe mit unbestimmter Dauer (1941) und zuletzt auf Grundlage des neuen Reichsjugendgerichtsgesetzes von 1943 wurden straffällige und unangepasste Jugendliche in den sog "Jugendschutzlagern" Moringen und Uckermark bzw. Litzmannstadt (Lodz) inhaftiert. Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, derart unbefangen über die Einrichtung von Erziehungslagern zu reden.

4. Mit der Abschiebung straffälliger jugendlicher Ausländer ist bereits vor Jahren ein gefährlicher Weg beschritten worden. Jugendliche, die in Deutschland aufwachsen und hier straffällig werden, sind ein Problem dieser Gesellschaft, das nicht einfach abgeschoben werden kann. Der überproportional hohe und in den vergangenen Jahren stetig gestiegene Anteil ausländischer Jugendlicher in den Jugendstrafvollzugsanstalten ist auch ein Ergebnis gescheiterter Integration. Ausländische Jugendliche werden schärfer kontrolliert, schneller verhaftet und deutlich öfter sowie zu höheren Freiheitsstrafen verurteilt als deutsche Jugendliche. Dies hat keineswegs zu einem Absinken der registrierten Straftaten in dieser Gruppe geführt. Einsperren und Abschieben sind keine Mittel zur Lösung gesellschaftlicher und sozialer Probleme.


Die Gesellschaft und die staatlichen Institutionen stehen in einer besonderen Verantwortung für die hier lebenden Kinder und Jugendlichen. Dieser Verantwortung kann nur gerecht werden, wer sie nicht nur vor der Gewalt und den Straftaten anderer schützt, sondern sie auch davor bewahrt, selbst straffällig und gewalttätig zu werden. Die aktuell diskutierten Vorschläge zur Verschärfung des Jugendstrafrechts sind, genauso wie der im Gesetzgebungsverfahren befindliche Vorschlag zur Einführung der Sicherungsverwahrung für Jugendliche, damit nicht vereinbar. Jugendkriminalität kann nicht bekämpft werden, indem man die Jugendlichen bekämpft. Eine nachhaltige Jugendpolitik muss statt dessen auf die Förderung von Bildung und Ausbildung von Jugendlichen, auf Prävention und Integration setzen.

Natalie von Wistinghausen
Vereinigung Berliner Strafverteidiger, Berlin
Hannes Honecker
Geschäftsführer des RAV, Berlin
Thomas Uwer
Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen
Wilfried Hamm
Vors. Richter am Verwaltungsgericht, Neue Richtervereinigung
Jochen Goerdeler
Geschäftsführer der DVJJ
Dr. Margarete von Galen
Präsidentin der Berliner Rechtsanwaltskammer
Harald Baumann-Hasske
Bundesvorsitzender der ASJ
Dr. Regina Michalke
Deutsche Strafverteidiger e.V


STRAFVERTEIDIGERVEREINIGUNGEN ORGANISATIONSBÜRO
Mommsenstr. 45 + 10629 Berlin + tel.: 030 - 310 182 18 / fax: 030 - 310 182 19

RAV - REPUBLIKANISCHER ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTEVEREIN E.V.
Greifswalderstraße 4 + 10405 Berlin + tel.: 030 - 41 72 35 55/ 0179 39 29 872 / fax: 030 - 41 72 35 57

VEREINIGUNG BERLINER STRAFVERTEIDIGER E. V.
Münchener Straße 16 + 10779 Berlin + tel.: 030 - 347 812 65 / fax: 030 - 347 812 66

DVJJ - DEUTSCHE VEREINIGUNG FÜR JUGENDGERICHTE UND JUGENDGERICHTSHILFEN E.V.
Lützerodestraße 9 + 30161 Hannover + tel. : 0511 - 34 83 64 0 / fax. : 0511 - 31 80 66 0

NRV - ZUSAMMENSCHLUSS VON RICHTERINNEN UND RICHTERN, STAATSANWÄLTINNEN UND STAATSANWÄLTEN E.V
Greifswalder Straße 4 + 10405 Berlin + tel: 030 - 4202 2349 / fax: 030 - 4202 2350

ARBEITSGEMEINSCHAFT SOZIALDEMOKRATISCHER JURISTINNEN UND JURISTEN (ASJ)
Wilhelmstraße 141 + 10963 Berlin + tel.: 030 - 25991-282, -326, -370 / fax 030 - 25991-281

RECHTSANWALTSKAMMER BERLIN
Littenstraße 9 + 10179 Berlin + tel.: 030 - 30 69 31 0 / fax: 030 - 30 69 31 99

DEUTSCHE STRAFVERTEIDIGER E.V.
Wolfsgangstr. 92 + 60322 Frankfurt am Main + tel.: 069 - 95 91 90 0

Dienstag, 30. September 2008

Onlinerecht - Die Abmahnung

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Montag, 29. September 2008

Ärztefehler: Wenn die Versicherung nicht zahlt

Krankenhausärzte übersehen bei einem Patienten ein geplatztes Magengeschwür. Er fällt ins Wachkoma. Nach neun Monaten wacht er schwerbehindert wieder auf. Die Gutachterkommission der Ärztekammer attestiert einen Behandlungsfehler. Dennoch weigert sich die Versicherung zu zahlen.



Sehen Sie hier einen Beitrag vom ARD Ratgeber Recht


Videolink: Hier klicken

Audiobeitrag: Haftung für Hyperlinks



Was ist erlaubt - was ist unzulässig - wenn ich im Internet auf andere Internet - Seiten verlinke ?

Zum Audiobeitrag

Hotelbewertungen im Internet


Die Urlaubszeit ist vorbei, nicht alle Urlauber waren mit dem Hotel am Urlaubsort zufrieden.
Was dürfen Gäste in Bewertungsportalen äussern ?

Sehen Sie dazu einen Filmbeitrag des ZDF mit Rechtsanwalt Terhaag als Gast im Studio.

Videolink

Autoren gesucht


Kanzleivideos werden zunehmend unverzichtbar, um sich im Wettbewerb hervorzutun.

An dieser Entwicklung sollten auch Sie teilnehmen, um nicht schon bald das Nachsehen zu haben.

Möchten Sie als Auftraggeber für einen eigenen Kanzlei - oder Imagevideo lieber 500 Euro oder 5000 Euro zahlen ?

Oder anders herum gefragt:

Würden Sie für 500 Euro den Auftrag erteilen ?

Wir leben in der Welt von Youtube, Myvideo und Sevenload. Im Internet wächst auch der juristische Content rasant an.

Umdenken ist erforderlich !

Früher :

Ein EB Team kommt an den Drehort, bestehend aus einem Kameramann, einem Moderator und vielleicht einem weiteren Helfer. Im Hintergrund existieren weitere Personen wie der Cutter und Sprecher.

Öffentlich rechtliche Sender kommen mit einem Kabelträger je 5 Meter Stromversorgungskabel.
Eine Filmproduktion war mit Tagessätzen von ca.400 Euro /Tag und 1000 Euro für den Cutter einfach teuer.

Heute:

Es kommt nur eine Person, der Videojornalist !

Ausgestattet mit einer Digital-Videokamera und einem Laptop mit integriertem Schnittsystem, dreht und schneidet der Videojournalist („VJ“ genannt) Film- und Fernsehbeiträge. Er vereint den Redakteur, der inhaltlich als Journalist arbeitet, mit den gestalterischen Fähigkeiten des Kameramanns und der technischen Qualifikation des Cutters. Nebenbei spielt er auch die Rolle des Beleuchters und des Toningenieurs.


Ein Videojournalist muss dabei den richtigen Blick für berichtenswerte Momente haben, Kamera, Mikrofon und Videoleuchte bedienen und aus dem aufgezeichneten Material einen Beitrag machen können.

So realisiert er günstig sendefähige Kurzbeiträge für Sender oder Online-Medien.

Videojournalisten sind in den Bereichen News, Magazin und Aktuelles heute kaum wegzudenken – in öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten genauso wie in privaten Fernsehsendern und bei Online-Portalen.


Technikinteresse, Neigung zum Fernsehjournalismus, Kontaktfreudigkeit, Durchsetzungsvermögen und körperliche Fitness muss ein VJ dabei genauso mitbringen wie journalistische Erfahrung, Flexibilität und Organisationstalent.

Videojournalisten sind somit die TV-Journalisten der neuesten Generation: Redakteure, die mit der eigenen Kamera Filmbeiträge selber drehen und diese anschließend - ohne teuren Schnittplatz und Cutter - direkt auf dem eigenen Computer am Schreibtisch schneiden. Von der Idee bis zum sendefertigen Produkt entstehen die Beiträge aus einer Hand. Und dank modernster DV-Technik in einer Qualität, die von herkömmlich produzierten Fernsehbeiträgen nicht zu unterscheiden ist.

Mit dem Videojournalisten entstand eine neue Berufsbezeichnung.

Bereits 2002 startete AZ MEDIA in Köln den ersten Volontärsausbildungsgang für Videojournalisten in Deutschland. Ziel der Ausbildung war von Anfang an, mit der neuen Technik journalistisch hochwertige Produkte herzustellen, die den Qualitätsstandards konventioneller Produktionen in jeder Hinsicht ebenbürtig sind. Ein Experiment, das sich als voller Erfolg herausstellte: die mehr als 250 Videojournalisten, die seither von AZ MEDIA ausgebildet wurden, arbeiten heute erfolgreich als professionelle Videojournalisten, TV-Redakteure, leitende Redakteure sowie als VJ-Trainer und -Ausbilder.

Es stehen somit bundesweit Profis zur Verfügung, die aufgrund der ökonomischen Arbeitsweise in der Lage sind, für jeden Auftraggeber kostengünstige Imagevideos zu produzieren.

Die Vorteile eines Kanzleivideos auf einen Blick:
  • Vertrauensbildung im Vorfeld
    Sie vermitteln dem Zuschauer bereits im Vorfeld persönliches Vertrauen und Fachkompetenz. Sie erzeugen eine positive Grundstimmung und erleichtern damit die Entscheidung für Ihre Kanzlei.

  • Aufwertung Ihrer eigenen Homepage
    So werten Sie Ihre Homepage maßgeblich auf! Neben den heute wie selbstverständlich erwarteten Content- und Serviceangeboten ist ein ImageVideo genau die richtige Maßnahme, um potentiellen Mandanten die letzte Scheu zu nehmen.

  • Optimierung in evtl. Suchdienste
    Bewegte Bilder werden auch bei den Suchdiensten das Rennen machen! Mit einem eigenen Video sticht Ihre Präsenz gegenüber allen “videolosen“ Eintragungen hervor und wird gleichsam automatisch zu verstärktem “Anklicken“ führen. Einmal mehr ein wichtiger Beitrag für erfolgreiches Kanzleimarketing.

  • Positive Kommunikation
    Tue Gutes und sprich darüber. Auch Bestandsmandanten müssen immer wieder neu überzeugt werden – und das nicht nur durch Ihre guten Leistung! Positive Kommunikation heißt das Zauberwort. Eine kleine Image-CD als Präsent wird sicherlich nicht nur gerne angeschaut, sondern ist zugleich auch der ideale Multiplikator.

Durch die Einbindung des Kanzleivideos in die grossen Videoportale wie z.B.Youtube oder Sevenload werden langfristig hohe Zugriffszahlen erzeugt. Das macht sich für Sie alles im Google Ranking bemerkbar; Ihre Kanzlei-Homepages gewinnt dadurch !

Kosten

Sicherlich können Sie als Auftraggeber einfach die nächstbeste Produktionsgesellschaft / Vertriebsgesellschaft mit der Videoproduktion beauftragen, schliesslich ist es Ihr Geld, welches Sie ausgeben.

Einige Preisbeispiele:

499 Euro plus 95 Euro Spesen plus 19 % MWST zahlen Sie für eine Videoproduktion bei www.sightseekermedien.de/produkte.html

2280 Euro plus 19 % MWST zahlen Sie für eine Videoproduktion bei www.kunden.advogarant.de

Ca. 7000 Euro - 10 000 Euro zahlen Sie für eine Videoproduktion bei Giel TV

Natürlich ist es immer entscheident, welches Leistungsangebot zum jeweiligen Preis gehört.

Ein Dreh an nur einem Aufnahmeort kann logischereise günstiger produziert werden als einer an 4 verschiedenen Aufnahmeorten.



Unser Standard-Videoportrait

Ein kurzer Beitrag von 1,5 bis 4 Minuten Länge, der auf Basis eines auf Ihre Branche zugeschnittenen Standarddrehbuchs Ihr Unternehmen, Sie persönlich und Ihre Dienstleistungsangebote vorstellt. Schon für 500,- € (zuzüglich 19% MwSt.) – also etwa dem Preis eines gestalteten Tageszeitungsinserats – erstellen wir Ihnen eine komplette Videoproduktion, die dazu dient, Kunden auf Sie aufmerksam zu machen und eine Übersicht Ihres Angebots zu geben.

Mit unserem Pauschalpreis sind sämtliche Leistungen abgedeckt: Standardkonzept/-drehbuch, Drehvorbereitung, ein etwa ein- bis eineinhalbstündiger Dreh vor Ort (an einer Betriebsstätte) inklusive Interview, An- und Abreise, Redaktion, Schnitt, Farbkorrektur und DVD-Programmierung, Kamera/Equipment und Verbrauchsmaterialien.

Das fertige Video ist z.B. auf Ihrer Homepage, in speziellen Videoportalen oder Branchenverzeichnissen einsetzbar.

Sie können es im Rahmen von Kundenaussendungen oder Presse-/Medieninformationen sowie auf Messen und Veranstaltungen nutzen.

Unser Angebotspreis beinhaltet ausserdem den Datenbankeintrag in unserem Firmenportal www.firmenbewertung.eu für die Dauer von einem Jahr. (Regulärer Preis: 120 Euro)

Firmenbewertung.eu ist ein neues Portal, in das sich Firmen aller Art mit einem Grundeintrag kostenlos eintragen können.

Durch die Veröffentlichung Ihres Datensatzes / des Videos in diesem Portal entsteht ein weiterer Multiplikator.

Videoalternativen

Muss ein Video mit juristischem Inhalt gleich Tausende Euros kosten ?

Nein.

Mit einer kleinen Digicam oder mit der Webcam am PC kann man auch Online Videos produzieren. Einige deutsche Anwälte haben die Zeichen der Zeit bereits erkannt und stellen bereits eigene Videos ins Internet.

Beispiele :

Rechtsanwalt Weber Familienrecht
Rechtsanwalt Schulz
Rechtsanwalt Siebers Strafrecht
Rechtsanwalt Roscher
Rechtsanwalt Podlech Trapmann Medizinrecht

www.ragille.net Rechtsanwalt Gille Bonn

An diesen Beispielen kann man sehen, daß es durchaus Alternativen zu den teuren Produktionen gibt.

Wer sich die Zeit nimmt und mit der eigenen Digicam ein wenig probiert ist durchaus in der Lage einen eigenen Beitrag ins Netz zu stellen.

Noch einfacher ist die Produktion eines Audiobeitrages:

www.law-podcasting.de
www.joora.de

Video Kanzlei am alten Rathaus in Deggendorf

Kanzlei am alten Rathaus
Oberer Stadtplatz 4
94469 Deggendorf

Telefon:

0991/371720
Fax:
0991/3717210

E-Mail:
kontakt@kanzlei-am-alten-rathaus.de
Internet-Adresse bei anwalt.de:
www.anwalt.de/rathaus
Web:
www.kanzlei-am-alten-rathaus.de

Videolink

Video: Wir holen Sie daraus


Video: Wir holen Sie daraus

Familienrecht
Erbrecht
Verkehrsrecht
Arbeitsrecht
Mietrecht

Videolink: Hier klicken

Kanzlei:

Rechtsanwälte Müller & Morgenbesser GbR
Wolfgang Müller
Ekkehard Morgenbesser

Ernst-Mantius-Str. 3
D-21029 Hamburg
Fon +49 40 724 1350
Fax +49 40 724 13542
Email: mail [at] mueller-morgenbesser.de

Internet: www.mueller-morgenbesser.de

Video: Tipps zum Motorradkauf

Hier sehen Sie einen Filmbeitrag zum Thema Motorradkauf.

Link

Ein Beitrag von Anwalt TV

Oldtimerrecht


Das Oldtimerrecht hat einige Besonderheiten

Michael Eckert aus Heidelberg ist "Oldtimeranwalt" !

Ihre Anwälte für das Oldtimer-Recht

Das Spezialgebiet des "Oldtimer-Rechts" fällt in unserer Kanzlei insbesondere in den Bereich von Herrn Rechtsanwalt Michael Eckert. Er ist seit über 25 Jahren in der Oldtimer-Szene, hat selbst zwei Oldtimer, berät und vertritt seit vielen Jahren mehrere Oldtimer-Clubs und Oldtimer-Freunde sowie in diesem Bereich tätige Firmen in allen Fragen des Oldtimer-Rechts. Rechtsanwalt Eckert ist selbst „Schrauber“ und hat Fahrzeuge restauriert. Ihm macht daher auch in technischen Fragen so leicht niemand etwas vor. Damit hat er sowohl das notwendige technische als auch das juristische Insiderwissen. Rechtsanwalt Eckert berät Sie, entwirft oder überprüft Verträge, führt Verhandlungen - immer mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung - und vertritt Sie, wenn notwendig, auch bei Gerichtsverfahren in ganz Deutschland.

Sehen Sie dazu einen Filmbeitrag :

Videolink: Hier klicken


Rechtsanwalt Michael Eckert

aus der Kanzlei
Eckert • Klette & Kollegen
Rechtsanwälte & Fachanwälte

Sofienstraße 17 • 69115 Heidelberg
Telefon: +49-(0)6221-91 40 50 • Telefax: +49-(0)6221-20 111
E-Mail: info@edk.de • www.edk.de

Sonntag, 28. September 2008

Video Erbrecht

rheinmain 50plus gibt Tipps, wie man sein Vermögen gut vererben kann - TV Berlin Video
Jenseits der 50 beginnen die ersten Gedanken an das Vererben der eigenen Vermögenswerte. Was es hierbei zu beachten gibt haben wir mit dem Fachanwalt für Erbrecht Günter Dingeldein besprochen.



Außerdem: Auch fahrbare Oldtimer können eine renditeträchtige Wertanlage sein. Wir haben uns einmal einige der schönsten Exemplare angesehen.



Moderation: Hans Günter Grenouillet

Samstag, 27. September 2008

Erbrecht

Video Arbeitsrecht






Harry hilft!: Ärger mit dem alten Arbeitgeber - RheinMain TV
Harry hilft!: Ärger mit dem alten Arbeitgeber - RheinMain TV

Harry hilft!: Ärger mit dem alten Arbeitgeber - RheinMain TV
Es kann schnell gehen, dass man plötzlich ohne Job dasteht. So ist es auch unserem Zuschauer Gerhard Werther ergangen. Insgesamt zwölf Jahre war er Fahrer bei einem Reisebusunternehmen und wurde dann ohne Angabe von Gründen gekündigt. Nun möchte der gelernte Autoschlosser seine privat gekauften Dinge aus dem Bus haben, das wird ihm allerdings verwehrt. Welche Rechte hat Herr Werther? Oder muss sein ehemaliger Arbeitgeber die Sachen überhaupt herausgeben? Ein Fall für Harry hilft!



Gäste:

Gerhard Werther, fühlt sich betrogen

Karsten Biesel, Arbeitsrechtsexperte
aus der Kanzlei
Schellenberg Unternehmeranwälte
Rechtsanwälte Notare
Kurfürstendamm 182
10707 Berlin

Telefon +49.30.88 43 08-0
Telefax +49.30.88 43 08-15

E-Mail: info@unternehmeranwaelte.de
Internet: www.unternehmeranwaelte.de



Video Arbeitsrecht






Harry hilft!: Ärger mit dem alten Arbeitgeber - RheinMain TV
Harry hilft!: Ärger mit dem alten Arbeitgeber - RheinMain TV

Harry hilft!: Ärger mit dem alten Arbeitgeber - RheinMain TV
Es kann schnell gehen, dass man plötzlich ohne Job dasteht. So ist es auch unserem Zuschauer Gerhard Werther ergangen. Insgesamt zwölf Jahre war er Fahrer bei einem Reisebusunternehmen und wurde dann ohne Angabe von Gründen gekündigt. Nun möchte der gelernte Autoschlosser seine privat gekauften Dinge aus dem Bus haben, das wird ihm allerdings verwehrt. Welche Rechte hat Herr Werther? Oder muss sein ehemaliger Arbeitgeber die Sachen überhaupt herausgeben? Ein Fall für Harry hilft!



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Gerhard Werther, fühlt sich betrogen

Karsten Biesel, Arbeitsrechtsexperte
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Video Scheidungsrecht






Harry hilft! - Scheidungsrecht 2007 - RheinMain TV
Harry hilft! - Scheidungsrecht 2007 - RheinMain TV

Harry hilft! - Scheidungsrecht 2007 - RheinMain TV
In Deutschland werden im Jahr mehr als 230.000 Ehen geschieden. In der Realität bleibt es nicht bei der einen Familie, sondern viele der Scheidungsopfer gründen häufig Zweit- und Drittfamilien - sogenannte Patchwork-Familien. Die erste Ehefrau betreut die „alten“ Kinder, und mit der neuen Frau hat der Mann auch wieder (neue) Kinder. Sein Gehalt ist aber nicht gestiegen und reicht nicht für alle. Alle fordern aber ihr Recht. Dieser Realität will die Bundesregierung mit einer Reform des Unterhaltsrechtes Rechnung tragen. Ab Juli ist es soweit.

Video Scheidungsrecht - Zugewinnausgleich






Frühcafe Talk über
Frühcafe Talk über "Reform im Scheidungsrecht" mit Eva Becker vom 28.08.2008 - RheinMain TV

Frühcafe Talk über "Reform im Scheidungsrecht" mit Eva Becker vom 28.08.2008 - RheinMain TV
Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen! So steht es sogar in Paragraph 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Realität sieht etwas anders aus, denn knapp 40 Prozent der deutschen Ehen werden geschieden. Und am Ende steht oft der Kampf um das liebe Geld. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries will nun den ganzen Kampf wenigstens etwas gerechter machen. Kern der nun geschlossenen Reform im Scheidungsrecht sind Veränderungen beim Zugewinnausgleich. Mehr zu dieser Reform eim Talk mit Fachanwältin für Familienrecht Eva Becker

aus der Kanzlei
Rechtsanwälte Junggeburth & Becker

Leibnizstr. 57 10629 Berlin
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Fax: +49(30)21248969

Mittwoch, 24. September 2008

Elternunterhalt

Mietrecht



Was bei der Eigenbedarfskündigung von Vermieter und Mieter zu beachten
ist, von den Form- und Fristvorschriften bis zum Widerspruch, erklärt Rechtsanwältin Sigrun Greß aus Mainz.


Mieterhöhung wegen Modernisierung



Nutzerwechselgebühren - was muss ich zahlen ?


Anwaltskanzlei
Welter & Schmenger
In der Dalheimer Wiese 1
D-55120 Mainz
Deutschland
Tel. 06131 / 90 660 90
Fax 06131 / 90 660 99

www.ramuessig.de

Kanzlei Roscher Berlin

Kanzleiportrait der Berliner Rechtsanwaltskanzlei Roscher, Johlige & Partner (www.berlin-recht.de). Es handelt sich um eine Sendereihe von TV Berlin im Rahmen der Vorstellung verschiedener mitelständischer Unternehmen. In dem Beitrag kommen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Markus Roscher sowie der Fachanwalt für Verwaltungs- und Arbeitsrecht Eckart Johlige zu Wort und erklären die Positionierung ihrer Kanzlei.



Rechtsanwälte
Markus Roscher & Eckart Johlige
Kurfürstendamm 28
10179 Berlin

Telefon: 030 - 889 143 31
Telefax: 030 - 889 143 32

E-Mail: kanzlei@berlin-recht.de

Homepage: www.berlin-recht.de

Verkehrsrecht: wenn es mal gekracht hat



Wenn es mal gekracht hat: Vertrauen Sie bei einen Verkehrsunfall nicht den Regulierungsversprechungen von Unfallversicherungen. Lassen Sie sich von einen Rechtsanwalt beraten. Ein Rechtsanwalt ist unabhängig und berät Sie in Rechtsfragen der Schadensabwicklung. Rechtsanwaltskanzlei Stephan Claus Marienstrasse 2 96465 Neustadt bei Coburg

Tel.: 09568 4223 Fax.:09568 4274

Die Rechtsanwaltskanzlei Stephan Claus liegt in Bayern, im nördlichen Landkreis von Coburg, Bezirk Oberfranken, in der grossen Kreisstadt Neustadt bei Coburg mit ca. 17.000 Einwohnern. Sie befindet sich damit unmittelbar an der Grenze zum Landkreis Sonneberg in Thüringen. Gegründet wurde die Kanzlei im Jahr 1997 von Herrn Rechtsanwalt Stephan Claus und Frau Rechtsfachwirtin Ute Fromm. Durch die Mitarbeit von Frau Rechtsanwältin Jana Waitz, Herrn Rechtsanwalt Dr. jur. Dirk Hesse sowie Frau Rechtsanwältin Julia Engels wurde das Anwaltsteam erweitert. Hierdurc h und durch ständige Aus- und Weiterbildung steht Ihnen ein juristisches Kanzleiteam auf nahezu allen Rechtsgebieten zur Verfügung

Kann einem Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung gekündigt werden ?



Kann einem Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung gekündigt werden ?
Experte im Studio ist der Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Rechtsanwalt Wolfgang Zwiehoff. Dies ist ein Kanzleivideo zum Arbeitsrecht.



Rechtsanwalt Wolfgang Zwiehoff.
Kanzlei Stahl Krafzik & Partner
Rechtsform: Partnergesellschaft, eingetragen im
Partnerschaftsregister beim Amtsgericht Essen, Nr. 836
Neumarktstr. 2c
58095 Hagen
Tel.: 02331-91599-0
Fax: 02331-91599-15
E-Mail: info@skp-hagen.de

Homepage: www.skp-hagen.de

Dienstag, 23. September 2008

ERWERBSMINDERUNG / Das Rentenproblem



Was tun bei Erwerbsminderung. Experte im Studio ist Rechtsanwalt Welter aus der Kanzlei www.kanzleiws.de. Dies ist ein Clip zum Sozialrecht. Mehr Kanzleivideo unter unter www.advotv.com

Anwaltskanzlei Welter & Schmenger


In der Dalheimer Wiese 1


D-55120 Mainz


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Fax 06131 / 90 660 99


info@kanzleiws.de

Homepage: www.kanzleiws.de

Ebay Recht



Immer mehr Menschen versteigern Waren im Internet. Worauf ist hierbei zu achten? AdvoTV Kanzleivideo zum Internetrecht. Expertin im Studio ist Rechtsanwältin Susanne Schäfers